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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 06.12.2016
- 4 U 1119/16 -
Zahnärztlicher Patient muss vor Beseitigung einer mangelhaften Prothese ursprünglichem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung geben
Patient stehen ohne Gewährung einer Nachbesserung keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu
Ist eine zahnärztliche Prothese mangelhaft, so muss der Patient grundsätzlich dem ursprünglichen Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Lässt der Patient den Mangel durch einen anderen Zahnarzt beheben und gewährt er dem ursprünglichen Behandler somit keine Nachbesserungsmöglichkeit, stehen dem Patienten keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein zahnärztlicher Patient aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten zahnprothetischen Behandlung im Frühjahr 2011 auf Zahlung von Aufwendungs- und
Kein Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Patienten zurückzuweisen. Ihm stehe aufgrund der fehlerhaften zahnprothetischen Versorgung kein Anspruch auf Aufwendungs- und
Keine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung
Das vom Patienten angeführte gestörte Vertrauensverhältnis habe eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Chemnitz, Urteil
[Aktenzeichen: 4 O 308/14]
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Dokument-Nr. 24753
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