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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.06.2005
3 U 11/05 -

Bankkunde muss fehlerhaft überwiesenen Geldbetrag zurückzahlen

Bank steht Anspruch auf Schadenersatz sowie Herausgabe des Gelbetrags aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung zu

Erhält ein Bankkunde aufgrund einer fehlerhaften Überweisung einen Geldbetrag gutgeschrieben, muss er diesen regelmäßig wieder zurückzahlen. Der Bank steht insofern ein Schaden­ersatz­anspruch zu, wenn der Bankkunde seine Pflicht zur Überprüfung der Herkunft des unerwarteten Geldbetrags verletzt. Zudem kann ein Anspruch auf Herausgabe wegen der ungerechtfertigten Bereicherung bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2001 wurde einem Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Überweisung ein Betrag von 10.000 DM gutgeschrieben. Hintergrund dessen war, dass ein Geschäftskunde einer anderen Bank diesen Betrag auf eines seiner weiteren Konten überweisen wollte. Er gab auf dem Überweisungsträger zwar seinen eigenen Namen als Empfänger sowie die richtige Bank ein, jedoch unterlief ihm bei der Bankleitzahl ein Fehler. Er gab nämlich die Bankleitzahl der Bank an, zu dessen Kunden der Empfänger der 10.000 DM gehörte. Dessen Bank klagte nunmehr auf Herausgabe des fehlerhaft überwiesenen Betrags.

Landgericht bejahte Herausgabeanspruch für hälftigen Betrag

Das Landgericht Lüneburg gab der Klage der Bank zur Hälfte statt. Der Bankkunde habe zwar seine Sorgfaltspflichten aus dem Girovertrag schuldhaft verletzt. Der Bank sei aber ein Mitverschulden von 50 % anzulasten gewesen. Denn sie habe ihre Pflicht zur Überprüfung des Überweisungsvorgangs verletzt. Ihr hätte auffallen müssen, dass weder der textlich genannte Empfänger noch die textlich genannte Empfängerbank mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmte. Gegen diese Entscheidung legte die Bank Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte Schadenersatzanspruch der Bank

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Bank und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Bank habe einen Anspruch auf den vollständigen Betrag gehabt. Ihr habe insofern ein Schadenersatzanspruch gegen ihren Bankkunden zugestanden. Dieser habe nicht ausreichend anhand der Kontoauszüge die Herkunft der 10.000 DM überprüft. Ein Bankkunde sei jedoch verpflichtet, die ihm mitgeilten Kontobewegungen und Kontostände zu kontrollieren. Dies habe insbesondere in Anbetracht der völlig ungewöhnlichen Höhe des Kontostands gegolten.

Kein Mitverschulden der Bank

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei ein etwaiges Mitverschulden der Bank als gering einzuschätzen. Zwar müsse eine Bank im beleghaften Überweisungsverkehr, das angewiesene Geld dem namentlich genannten Empfänger zuleiten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es sei hingegen zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Überweisung im Massenverfahren gehandelt habe und der Bank insofern nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Dagegen habe dem Bankkunden ein überwiegendes Mitverschulden getroffen. Denn dieser habe zumindest bösgläubig gehandelt.

Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Der Bank habe zudem ein Anspruch auf Rückzahlung des fehlerhaft überwiesenen Betrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden, so das Oberlandesgericht, da es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung gehandelt habe. Der Bankkunde habe sich auch nicht auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen können. Zwar habe er behauptet, das Geld für übermäßige Luxusartikel ausgegeben zu haben. Er habe aber nicht angegeben, um welche Gegenstände es sich handelte, welche Beträge er aufgewendet hat und zu welchem Zeitpunkt die Abhebungen vom Konto erfolgten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 25.11.2004
    [Aktenzeichen: 1 O 368/02]
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Kommentare (1)

 
 
MG schrieb am 01.06.2015

Das Urteil ist leider dass Papier nicht wert, da sich die Rechtsgrundlagen seit 2001 vollständig geändert haben siehe § 675 BGB + Zahlungsverkehrsrichtlinie zum 25.12.2007.Entsprechend kann eine solche Rechtsprechung alleinig weil eine Bank heute keine Kontrollpflicht mehr hat nicht zum tragen kommen - wäre schön wenn auf solche Uralt-Urteile ohne jede Rechtspraxis verzichtet würde.

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