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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016
- L 9 AS 5116/15 -
Hartz IV: Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens stellt keine geeignete Unterkunft dar
Jobcenter muss Kosten für Leben in Pritschenwagen können nicht übernehmen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, sogenanntes "Hartz IV"), der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann.
Der klagende 60-jährige Leistungsempfänger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er nächtigte nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Das zuständige
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass der deutsche Sozialstaat ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum verweigere.
Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel unmöglich
Das Sozialgericht Konstanz wies die Klage in erster Instanz ab. Auch die Berufung blieb erfolglos. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab dem
Sozialgesetzbuch (SGB) II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB II:
1 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. [...]
3 Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für
§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II:
Bedarfe für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Hartz IV: Umgebautes Kraftfahrzeug ist keine Unterkunft
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2013
[Aktenzeichen: L 3 AS 69/13 B ER]) - Hartz IV: Unterhaltskosten für Wohnmobil können Kosten der Unterkunft sein
(Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010
[Aktenzeichen: B 14 AS 79/09 R])
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Dokument-Nr. 22637
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