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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2016
L 9 AS 4164/15 -

Allein der Wohnungssuche dienende Eingliederungs­vereinbarung mit Arbeitslosem nicht zulässig

Eingliederungs­verwaltungs­akt des Jobcenters fehlt erforderlicher Arbeitsmarktbezug

Ein Eingliederungs­verwaltungs­akt muss einen deutlichen Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zum Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben erkennen lassen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Jobcenter einem SGB-II-Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz als Eigenbemühung nur aufgibt, sich eine Wohnung zu suchen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Außerdem müssen die Vorgaben an den Arbeitsuchenden hinreichend bestimmt sein.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 60jährige SGB-II-Leistungsempfänger (Kläger) lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er nächtigt nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Hierfür muss das Jobcenter keine Unterkunftskosten bezahlen, wie das Landessozialgericht im Mai 2016 entschied (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15 -).

Kläger verweigert Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Wohnungssuche

Das Jobcenter wollte die Wohnungssituation ändern und verfolgte das Ziel, den Kläger wenigstens in einer Notunterkunft der Stadt Radolfzell unterzubringen. Der Kläger weigerte sich, mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Wohnungssuche abzuschließen. Hierauf erließ das Jobcenter einen sogenannten Eingliederungsverwaltungsakt, in dem als Ziel "Wohnungssituation klären", als Unterstützungsmaßnahme durch das Jobcenter "Wir stellen Kontakt zur Stadt Radolfzell und [zu] Notunterkünfte[n] her" und als Verpflichtung des Klägers "Sie suchen aktiv nach einer Wohnung, dazu besorgen Sie sich einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro Radolfzell, Stadt Radolfzell. Sie können Kontakt zu Herrn [...] bei der Stadt Radolfzell [...] hinsichtlich [einer] Notunterkunft aufnehmen. Die Kontaktdaten werden Ihnen ausgehändigt." genannt war.

Klage vor dem Sozialgericht erfolglos

Widerspruch und Klage des SGB-II-Empfängers waren erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz folgte der Argumentation des Jobcenters, dass eine angemessene Wohnung Voraussetzung sei, um auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden. Mit der Herstellung eines Kontakts zur Stadt Radolfzell und zu Notunterkünften erbringe das Jobcenter ausreichende Leistungen. Es habe dem Kläger aufgeben dürfen, eine Wohnung zu suchen.

Eingliederungsvereinbarung ist nach gesetzlichen Vorgaben auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet

Dies sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg anders und gaben dem Kläger Recht. Ein SGB-II-Empfänger kann in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden, denn die Eingliederungsvereinbarung ist nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet. Selbst wenn die Vermittlungschancen von Arbeitsuchenden mit festem Wohnsitz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen, fehlt vorliegend für die Verpflichtung zur Wohnungssuche das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment. Je weiter sich das Jobcenter bei den festgelegten Eigenbemühungen vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr muss es das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten beachten. Außerdem hätte das Jobcenter dem Kläger klarer aufgeben müssen, was er zu tun hat, z.B. in welcher Häufigkeit er welche Bemühungen vornehmen und wie er diese nachweisen muss. Soll er sich bei Wohnungsbaugesellschaften registrieren? Soll er zu Privatanbietern Kontakt aufnehmen? Soll er eigene Inserate aufgeben? Wer bezahlt diese ggf.? Unklar ist auch, ob und wie und in welcher Häufigkeit der Kläger seine Bemühungen nachweisen bzw. dokumentieren soll. Auch aus diesem Grund war der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig.

Sozialgesetzbuch II (Hartz IV)

§ 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung

(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,

1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,

2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,

3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.

Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.

(3) [...] Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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