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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2016
- L 9 AS 4164/15 -
Allein der Wohnungssuche dienende Eingliederungsvereinbarung mit Arbeitslosem nicht zulässig
Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters fehlt erforderlicher Arbeitsmarktbezug
Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss einen deutlichen Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zum Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben erkennen lassen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Jobcenter einem SGB-II-Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz als Eigenbemühung nur aufgibt, sich eine Wohnung zu suchen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Außerdem müssen die Vorgaben an den Arbeitsuchenden hinreichend bestimmt sein.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 60jährige SGB-II-Leistungsempfänger (Kläger) lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er nächtigt nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Hierfür muss das
Kläger verweigert Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Wohnungssuche
Das
Klage vor dem Sozialgericht erfolglos
Widerspruch und Klage des SGB-II-Empfängers waren erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz folgte der Argumentation des Jobcenters, dass eine angemessene
Eingliederungsvereinbarung ist nach gesetzlichen Vorgaben auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet
Dies sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg anders und gaben dem Kläger Recht. Ein SGB-II-Empfänger kann in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden, denn die
Sozialgesetzbuch II (Hartz IV)
§ 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die
(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre
1. welche Leistungen zur
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur
3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Die
(3) [...] Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Eingliederungsvereinbarung mit festgelegten Bewerbungsbemühungen muss auch Bewerbungskostenübernahme regeln
(Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2016
[Aktenzeichen: B 14 AS 30/15 R, B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R]) - Hartz IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungsverwaltungsakt
(Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.09.2014
[Aktenzeichen: S 35 AS 2893/14 ER])
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Dokument-Nr. 23498
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