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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018
13 S 104/18 -

Auffahrunfall im Kreisverkehr: Mit grundlosem starkem Abbremsen eines Fahrschulautos muss gerechnet werden

Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Auffahrenden

Mit dem grundlosen starken Abbremsen eines Fahrschulautos muss grundsätzlich gerechnet werden. Kommt es beim Verlassen eines Kreisverkehrs wegen eines plötzlichen Abbremsens eines Fahrschulautos zu einem Auffahrunfall, haftet der Auffahrende zu 70 % für die Unfallfolgen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 kam es beim Verlassen eines Kreisverkehrs zu einem Auffahrunfall zwischen einem vorausfahrenden Fahrschulauto und einem nachfolgenden Ford Fiesta. Der Fahrschüler bremste das Fahrzeug stark ab, weil er eine sich der Fahrbahn nähernde Person sah. Die Halterin des Ford Fiesta klagte aufgrund des Unfalls gegen den Fahrlehrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz, erkannte dabei aber eine Mithaftung von 50 % an.

Amtsgericht gibt Schadensersatzklage statt

Das Amtsgericht Völklingen gab der Schadensersatzklage statt. Eine hälftige Haftungsverteilung sei seiner Ansicht nach angebracht, da auf Seiten der Klägerin ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (fehlender Sicherheitsabstand) und auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO (grundloses starkes Abbremsen) vorliege. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein. Ihrer Meinung hafte die Klägerin allein für den Unfall.

Landgericht nimmt Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Klägerin vor

Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten. Es sei zwar zutreffend, dass beiden Parteien ein Verkehrsverstoß zu Last zu legen sei. Es sei aber die gesteigerte Sorgfaltspflicht des hinter einem Fahrschulwagens befindlichen Fahrzeugs zu beachten. Vorliegend habe der Fahrer des Ford Fiesta besondere Vorsicht walten lassen müssen. Die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten diene dem Zweck, auf das erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens hinzuweisen. Der Fahrer hätte daher mit einem abrupten Abbremsen des Fahrschulautos rechnen müssen. Auf der anderen Seite sei zu beachten, dass das Fahrschulauto beim Verlassen des Kreisverkehrs und damit an einer gefährlichen Stelle abgebremst wurde. Aus Sicht des Gerichts sei daher eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Klägerin angemessen.

Keine Erschütterung des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises bei plötzlichem Abbremsen eines Fahrschulautos

Das Landgericht wies zudem daraufhin, dass der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis zwar erschüttert werden könne, wenn der Vorausfahrende grundlos stark abbremst. Dies gelte aber nicht bei Fahrschulautos. Jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als gekennzeichnetes Fahrschulfahrzeug folgt, müsse mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen. Das grundlose Abbremsen gehöre zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2019
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Völklingen, Urteil vom 20.06.2018
    [Aktenzeichen: 16 C 34/18 (11)]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 163
NJW 2019, 163

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Dokument-Nr.: 28030 Dokument-Nr. 28030

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