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Landgericht Rostock, Urteil vom 16.12.2010
10 O 141/10 -

Kein Anspruch des Wohnungsmieters auf Entschädigung nach Straf­rechts­entschädigungs­gesetz wegen durch Polizeieinsatz beschädigte Wohnungstür

Fehlendes Eigentum an Wohnungstür schloss Ent­schädigungs­anspruch des Mieters aus

Wird im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung die Wohnungstür eines Mieters beschädigt, so steht ihm kein Ent­schädigungs­anspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Straf­rechts­entschädigungs­gesetzes (StrEG) zu. Denn der Mieter ist nicht Eigentümer der Wohnungstür. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Ergreifung eines Täters wurde die Wohnungstür eines Mieters gewaltsam geöffnet. Der Mieter verlangte daraufhin Entschädigung. Da die Generalstaatsanwaltschaft eine Entschädigung verweigerte, erhob der Mieter Klage.

Anspruch auf Entschädigung bestand nicht

Das Landgericht Rostock entschied gegen den Mieter. Diesem habe kein Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG zugestanden. Denn die beschädigte Wohnungstür habe nicht in seinem Eigentum gestanden. Allenfalls der Vermieter habe den Entschädigungsanspruch geltend machen dürfen. Da gegenüber diesem aber nicht unmittelbar die Ermittlungsmaßnahme angewendet wurde, habe ihm als Drittgeschädigten kein Entschädigungsanspruch zugestanden. Ohnehin habe der Mieter die möglichen Ansprüche des Vermieters nicht verfolgen dürfen.

Möglichkeit der Mietminderung bestand

Das Landgericht verwies den Mieter auf mietrechtliche Ansprüche und Rechte. Insbesondere hielt es eine Mietminderung nach § 536 BGB für möglich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/NJW-RR 2011, 878/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Strafprozeßrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 878
NJW-RR 2011, 878
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 600
NZM 2011, 600

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Dokument-Nr.: 18178 Dokument-Nr. 18178

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Kommentare (3)

 
 
Jezz schrieb am 09.05.2014

@TinTin und uze71

Falsch verstanden: Der Vermieter hätte in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung. Der Mieter hat vielleicht Anspruch auf Mietminderung gegen den Vermieter ;)

TinTin schrieb am 09.05.2014

Nach dem Urteil hat dann in diesem Fall keiner Anspruch auf Entschädigung. Ein Freibrief für alle Polizisten, viele Türen einzutreten.

uze71 schrieb am 09.05.2014

Gut zu wissen ,das man der Karl Arsch ist wenn die Poliztei die Türe eintitt.Dein Freund und Helfer !!!

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