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Landgericht Landshut, Hinweisbeschluss vom 01.12.2015
- 12 S 2603/15 -
Dashcam-Aufnahmen dürfen im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall verwendet werden
Kein gravierender Grundrechtseingriff durch Onboard-Kamera
Im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall können zur Aufklärung des Unfallhergangs die Aufnahmen einer Dashcam verwendet werden. Durch die Aufnahmen einer Onboard-Kamera werden Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht gravierend verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Flughafen München zu einem
Kein Verbot der Verwertung der Videoaufnahmen
Nach Ansicht des Landgerichts Landshut seien die Videoaufnahmen der
Kunsturhebergesetz nicht einschlägig
Das Kunsturhebergesetz (KUG), welches unter anderem das Recht am eigenen Bild schützt, sei nach Auffassung des Landgerichts nicht einschlägig gewesen. Denn abgesehen davon, dass die betroffene Autofahrerin selbst nicht gefilmt worden sei, verbiete § 22 KUG nur das Verbreiten und zur Schau stellen von Aufnahmen, nicht aber das Aufnehmen selbst.
Keine Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Landgericht hielt zudem § 6 b) Bundesdatenschutzgesetz für unanwendbar. Wie sich aus Absatz 2 der Vorschrift ergebe, habe der Gesetzgeber festinstallierte Kameras vor Augen gehabt, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen. Zwar habe dies das Verwaltungsgericht Ansbach anders gesehen. Der Fall habe dort aber anders gelegen. In dem Verfahren habe der Kläger systematisch den Verkehrsraum überwacht, um dann Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten zu erstatten (VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634 -).
Kein Beweisverwertungsverbot selbst bei Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz
Selbst ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz habe aus Sicht des Landgerichts kein
Gefahr der zunehmenden Datenerhebung durch Private unerheblich
Das Landgericht ließ zwar nicht außer Betracht, dass die Gefahr einer zunehmenden Datenerhebung durch Private bestehe. Dieser Gefahr könne aber nicht dadurch begegnet werden, dass Zivilgerichte Videoaufnahmen von Dashcams ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass ein Unfallopfer auf seinem Schaden sitzen bleibe. Nicht unberücksichtigt habe zudem bleiben dürfen, dass das Interesse des Unfallverursacher in der Regel nur darin bestehe, dass der streitige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
- Aufnahmen durch eine Dashcam dürfen nicht zur Beweisführung im Rahmen eines Verkehrsunfalls verwendet werden
(Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015
[Aktenzeichen: I 3 S 19/14]) - Dash-Cam-Aufzeichnungen können nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden
(Amtsgericht München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014
[Aktenzeichen: 345 C 5551/14])
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Dokument-Nr. 22151
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