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Landgericht Landshut, Hinweisbeschluss vom 01.12.2015
12 S 2603/15 -

Dashcam-Aufnahmen dürfen im Rahmen eines Schaden­ersatz­prozesses nach einem Verkehrsunfall verwendet werden

Kein gravierender Grundrechtseingriff durch Onboard-Kamera

Im Rahmen eines Schaden­ersatz­prozesses nach einem Verkehrsunfall können zur Aufklärung des Unfallhergangs die Aufnahmen einer Dashcam verwendet werden. Durch die Aufnahmen einer Onboard-Kamera werden Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht gravierend verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Flughafen München zu einem Verkehrsunfall und einem anschließenden Schadenersatzprozess vor dem Landgericht Landshut. Der zwischen den Beteiligten streitige Unfallhergang konnte nur durch die Aufnahme einer Dashcam, einer im Fahrzeug festinstallierten Kamera, aufgeklärt werden. Es war jedoch streitig, ob die Aufnahmen im Prozess verwertet werden durften.

Kein Verbot der Verwertung der Videoaufnahmen

Nach Ansicht des Landgerichts Landshut seien die Videoaufnahmen der Dashcam verwertbar gewesen. Das Anfertigen der Aufnahmen sei nicht verboten gewesen. Somit habe auch kein Beweisverwertungsverbot bestanden.

Kunsturhebergesetz nicht einschlägig

Das Kunsturhebergesetz (KUG), welches unter anderem das Recht am eigenen Bild schützt, sei nach Auffassung des Landgerichts nicht einschlägig gewesen. Denn abgesehen davon, dass die betroffene Autofahrerin selbst nicht gefilmt worden sei, verbiete § 22 KUG nur das Verbreiten und zur Schau stellen von Aufnahmen, nicht aber das Aufnehmen selbst.

Keine Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Landgericht hielt zudem § 6 b) Bundesdatenschutzgesetz für unanwendbar. Wie sich aus Absatz 2 der Vorschrift ergebe, habe der Gesetzgeber festinstallierte Kameras vor Augen gehabt, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen. Zwar habe dies das Verwaltungsgericht Ansbach anders gesehen. Der Fall habe dort aber anders gelegen. In dem Verfahren habe der Kläger systematisch den Verkehrsraum überwacht, um dann Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten zu erstatten (VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634 -).

Kein Beweisverwertungsverbot selbst bei Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz

Selbst ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz habe aus Sicht des Landgerichts kein Beweisverwertungsverbot nach sich gezogen. Es sei zu beachten gewesen, dass mit dem laufenden Filmen des Verkehrsgeschehens durch eine Onboard-Kamera kein gravierender Grundrechtseingriff verbunden sei. Das Filmen vom Auto erfolge wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen finde nicht statt. Eventuell abgebildete Personen bleiben anonym. Ohnehin müsse jeder Autofahrer zwingend damit rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet werde. Zwar komme den Filmaufnahmen nach einem Unfall eine Relevanz zu. Es sei aber zu beachten, dass nach einem Unfall ständig die Fahrzeuge, die Unfallspuren und auch umstehende Beteiligte zwecks Beweissicherung fotografiert werden.

Gefahr der zunehmenden Datenerhebung durch Private unerheblich

Das Landgericht ließ zwar nicht außer Betracht, dass die Gefahr einer zunehmenden Datenerhebung durch Private bestehe. Dieser Gefahr könne aber nicht dadurch begegnet werden, dass Zivilgerichte Videoaufnahmen von Dashcams ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass ein Unfallopfer auf seinem Schaden sitzen bleibe. Nicht unberücksichtigt habe zudem bleiben dürfen, dass das Interesse des Unfallverursacher in der Regel nur darin bestehe, dass der streitige Unfallhergang nicht aufgeklärt werde. Dieses Interesse sei aber nicht schützenswert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 22151 Dokument-Nr. 22151

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Kommentare (1)

 
 
Axel Tschorn schrieb am 01.02.2016

Natürlich müssen Aufnahmen von Straftaten oder sonstigem Fehlverhalten verwertbar sein. Der Datenschutz kann doch nicht den Sinn haben, Straftäter oder Unfallverursacher im Straßenverkehr oder sonstwo vor der Aufklärung ihres Fehlverhaltens zu schützen.

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