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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2016
- 2-24 S 189/15 -
Verzug ist Voraussetzung für Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zwecks Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gegen Fluggesellschaft
Kein Erstattungsanspruch aufgrund Verstoßes gegen Hinweispflicht nach Art. 14 FluggastrechteVO
Beauftragt ein Flugreisender einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gegen die Fluggesellschaft, steht dem Flugreisenden nur dann ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu, wenn die Fluggesellschaft sich in Verzug im Sinne von § 286 BGB befindet. Der Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht des § 14 FluggastrechteVO. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Flugreisender einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO beauftragt. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der
Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der
Kein Ersatzanspruch wegen fehlenden Verzugs
Ein Ersatzanspruch könne sich nach Auffassung des Landgerichts aus einem
Verstoß gegen Hinweispflicht begründet kein Erstattungsanspruch
Nach Ansicht des Landgerichts habe sich der Erstattungsanspruch auch nicht aus einem Verstoß gegen die
Mögliche Ersatzpflicht bei bloßer Beratung
Eine Kausalität zwischen einen Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2016, 236/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2015
[Aktenzeichen: 31 C 1836/15 (17)]
- BGH: Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei Erfüllung der Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO durch Fluggesellschaft
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016
[Aktenzeichen: X ZR 35/15]) - Flugverspätung: Airline muss vorgerichtliche Anwaltskosten eines Flugpassagiers zahlen
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.07.2012
[Aktenzeichen: 517 C 13641/11])
Jahrgang: 2016, Seite: 236 RRa 2016, 236
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Dokument-Nr. 23370
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