wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.11.2018
2-09 S 26/18 -

Wohneigentumsrecht: Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige Errichtung eines Geräteschuppens stellt Instand­setzungs­arbeit dar

Instand­setzungs­arbeiten bedürfen keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Errichtung eines Geräteschuppens in einer Wohneigentumsanlage erforderlich, so liegt eine Instand­setzungs­arbeit im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG vor. Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ist dann nicht notwendig. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich die Errichtung eines Geräteschuppens auf dem weitläufigen parkähnlichen Außengelände der Anlage beschlossen. Die Errichtung wurde notwendig, da nach der örtlich geltenden Gefahrenverhütungsschau motorenbetriebene Geräte nicht mehr im Keller gelagert werden dürfen. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden und klagte daher gegen den Beschluss. Sie sah in dem Geräteschuppen eine Verschandelung des Gartens des Anwesens.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Königstein gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens um eine bauliche Änderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, so dass es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurfte habe. Der Geräteschuppen habe den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert und zu einem uneinheitlichen Gesamtbild der Anlage geführt. Es liege somit ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vor. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Landgericht verneint Zustimmungserfordernis aller Wohnungseigentümer

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar handele es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens um eine bauliche Änderung. Doch handele es sich hierbei um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung des Wohneigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, da die Errichtung der Geräteschuppens aufgrund öffentlich-rechtlicher Anforderungen notwendig gewesen sei. Es sei daher ausreichend gewesen, dass dem Beschluss die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugestimmt habe.

Keine optische Beeinträchtigung durch Geräteschuppen

Nach Ansicht des Landgerichts liege ohnehin keine optische Beeinträchtigung der Wohnanlage durch den Geräteschuppen vor. Dieser sei von vielen Seiten aus gar nicht zu sehen. Er verstecke sich vielmehr hinter Pflanzen und füge sich in das Gesamtbild der Anlage ein. Dass der Geräteschuppen von der Klägerin aus ihrer Wohnung gesehen werden könne, stelle keinen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2019, 49/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Königstein, Urteil vom 06.04.2018
    [Aktenzeichen: 21 C 770/17 (14)]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 49
WuM 2019, 49

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27009 Dokument-Nr. 27009

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27009

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung