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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.10.1989
- 2/25 O 359/89 -
Mieter müssen beim Klavierspielen Nachtruhe und Mittagsruhe einhalten
Zudem ist das tägliche Musizieren auf 3 bzw. 5 Stunden zu begrenzen
Klavier spielende Mieter müssen Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen. Daher dürfen sie während der Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen zur Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht spielen. Zudem ist das Musizieren werktags auf drei Stunden und am Wochenende und feiertags auf fünf Stunden täglich zu begrenzen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Erlaubnis zum Musizieren im zumutbaren Maße
Aus Sicht des Landgerichts Frankfurt a.M. habe die
Zeitliche Beschränkung des Klavierspielens
Das Landgericht untersagte das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 1990, 287/rb)
- Musizierverbot oder gleichkommende Ruhezeitregelung unzulässig
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.1998
[Aktenzeichen: V ZB 11/98]) - Klavierspielen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt - hat aber Grenzen
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.1996
[Aktenzeichen: 33 C 1437/96-28]) - Kein Mietmangel, wenn Klavierspielen in der Wohnung durch Klopfen der Hausbewohner gestört wird
(Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 04.10.1989
[Aktenzeichen: 7 C 259/88])
Jahrgang: 1990, Seite: 287 WuM 1990, 287
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Dokument-Nr. 15918
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