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Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.08.2019
- 67 S 342/18 -
Unwirksame Modernisierungsmieterhöhung wegen vorsätzlichen und kollusiven Verstoßes gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Vermieter und mit ihm wirtschaftlich verbundenes Bauunternehmen erstellten überhöhte Abrechnungen
Rechnet ein Vermieter zusammen mit einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Bauunternehmen Modernisierungsarbeiten bewusst überhöht ab, um die Kosten auf den Mieter umzulegen und somit Gewinn zu erzielen, so liegt ein vorsätzlicher und kollusiver Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor. Die Modernisierungsmieterhöhung ist in diesem Fall wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB komplett unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden an einer Mietwohnung in Berlin diverse Modernisierungsarbeiten durchgeführt. Nachträglich stellte sich heraus, dass ein Teil der Arbeiten vom Bauunternehmen bewusst zu hoch abgerechnet wurden. Das Bauunternehmen war dabei mit der Vermieterin wirtschaftlich verbunden. Der Geschäftsführer der Vermietungsgesellschaft war zugleich Geschäftsführer des Bauunternehmens. Die teilweise überhöhten Kosten wollte der Vermieter mittels einer
Kein Anspruch auf erhöhte Miete
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf die erhöhte Miete zu. Die Mieterhöhungserklärung aufgrund der Modernisierungsarbeiten sei wegen
Keine Teilunwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung
Zwar sei eine Mieterhöhungserklärung bei einem Verstoß gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2019, 591/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
[Aktenzeichen: 117 C 102/16]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2019, Seite: 1243 GE 2019, 1243 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 591 WuM 2019, 591
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Dokument-Nr. 28085
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