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Landgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2013
- 67 S 251/13 -
Erhebliche Lärmbelästigungen durch umfangreiche und langfristige Kernsanierungsarbeiten eines Nachbargebäudes rechtfertigen Mietminderung von 25 %
Mit Bauarbeiten von unüblichem Umfang und Intensität muss nicht gerechnet werden
Kommt es durch umfangreiche und langfristige Kernsanierungsarbeiten an einem Nachbargebäude zu einer erheblichen Lärm- und Staubbelästigung, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 25 %. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Mieter mit Bauarbeiten in unüblichem Umfang und Intensität auch nicht rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von November 2011 bis Juli 2012 kam es an einem Gebäude zu umfangreichen Kernsanierungsarbeiten. Aufgrund der werktags von 7 bis 18 Uhr ausgeführten
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und sprach ihm ein
Mieter musste nicht mit Kernsanierungsarbeiten rechnen
Zwar sei es zudem richtig, so das Landgericht weiter, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2013, 1515/rb)
- Bauarbeiten im Wohnumfeld rechtfertigen nicht immer Mietminderung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2013
[Aktenzeichen: 67 S 465/12]) - Bei erkennbaren zukünftigen Bauarbeiten kann der Mieter nicht die Miete mindern
(Landgericht Gießen, Urteil vom 15.12.2010
[Aktenzeichen: 1 S 210/10]) - Keine Mietminderung wegen Baulärms bei stadtbekanntem Bauvorhaben
(Amtsgericht Eckernförde, Urteil vom 27.04.2010
[Aktenzeichen: 6 C 670/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 1515 GE 2013, 1515
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Dokument-Nr. 17761
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