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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.09.2015
- 65 S 240/15 -
Doppelte Berücksichtigung einer Modernisierung führt zur Unwirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung
Vermieter hat wahlweise Möglichkeit der Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahme (§ 559 BGB) oder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter entweder die Miete wegen der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 BGB oder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB erhöhen. Beides würde jedoch zu einer doppelten und somit unzulässigen Berücksichtigung der Modernisierung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Vermieterin nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten an einer Wohnung im September 2014 eine
Amtsgericht hält zweite Mieterhöhungserklärung für unwirksam
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschied, dass die zweite Mieterhöhungserklärung
Landgericht bejaht Unzulässigkeit der doppelten Berücksichtigung der Modernisierung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Zwar dürfe ein Vermieter nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen, die
Zulässigkeit einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der Modernisierung
Das Landgericht hielt es demgegenüber für zulässig, wenn der Vermieter eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.06.2015
[Aktenzeichen: 23 C 69/15]
- Unterzeichnung einer Modernisierungsankündigung mit voraussichtlichem Erhöhungsbetrag stellt keine Zustimmung zu einer späteren Mieterhöhung dar
(Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 20.03.2015
[Aktenzeichen: 5 C 439/14]) - BGH: Bei trennbaren Modernisierungsmaßnahmen können mehrere Mieterhöhungen für jeweils abgeschlossene Maßnahmen erklärt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2021
[Aktenzeichen: VIII ZR 5/20])
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Dokument-Nr. 22020
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