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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.03.1996
- 64 S 357/95 -
Ausbau eines Dachgeschosses berechtigt zur Mietminderung von 33 %
Tauglichkeit der darunter liegenden Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt
Wird ein Dachgeschoss ausgebaut, so ist der Mieter der darunter liegenden Wohnung berechtigt seine Miete um 33 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Dachgeschoß eines Wohnhauses ausgebaut. Aus diesem Grund durfte die
Anspruch auf höhere Minderungsquote bestand nicht
Das Landgericht Berlin entschied gegen die
Ausbau des Dachgeschosses schränkte Tauglichkeit der Wohnung zum Gebrauch stark ein
Das Gericht verkenne dabei nicht, dass der Ausbau eines Dachgeschosses regelmäßig die Tauglichkeit der direkt darunter liegenden Wohnung zum Wohnen stark einschränke. So halte es für die Zeit, in denen tatsächlich gearbeitet werde, eine Minderungsquote von 100 % für angemessen. Ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden habe das eine auf den gesamten Monat bezogene Minderung von etwa 25 % ergeben (40 Stunden x 4,5 Wochen : 30 Tage x 24 Stunden). Diese Quote habe sich im vorliegenden Fall durch weitere Mängel, vor allem durch Schmutz und Baugerüste, auf insgesamt 33 % erhöht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1996, 1051/rb)
Jahrgang: 1996, Seite: 1051 GE 1996, 1051
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Dokument-Nr. 15658
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