wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 14. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.3/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015
63 S 335/14 -

Wirksame Schönheits­reparatur­klausel bei Übergabe einer reno­vierungs­bedürftigen Wohnung mit Ausgleichszahlung

Ausgleichszahlung kompensiert Pflicht zur Beseitigung von vorvertraglichen Gebrauchsspuren

Wird einem Mieter eine reno­vierungs­bedürftige oder unrenovierte Wohnung übergeben und ist er zugleich zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen verpflichtet, so ist die entsprechende Klausel in der Regel unwirksam. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Mieter als Kompensation zur der Pflicht, die vorvertraglichen Gebrauchsspuren zu beseitigen, eine Ausgleichszahlung gewährt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Mieter einer Wohnung nach einer Mietvertragsklausel verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dieser Pflicht sind sie jedoch nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht nachgekommen. Die Mieter begründeten dies damit, dass ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierungsbedürftige Wohnung übergeben worden sei. Ihnen sei nicht zuzumuten die Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Der Vermieter sah dies hingegen anders und verwies darauf, dass den Mietern als Ausgleich für die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung ein Nachlass auf die Nettokaltmiete gewährt wurde. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Durchführung der Schönheitsreparaturen

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieter seien ihrer Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei wirksam gewesen.

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer renovierungsbedürftigen Wohnung

Zwar sei es grundsätzlich richtig, so das Landgericht, dass eine Klausel, die dem Mieter einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlege, unwirksam sei. Denn eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters. Dies führe dazu, dass der Mieter die Wohnung entweder vorzeitig renovieren oder sie in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel bei Gewährung einer Ausgleichzahlung

Die Schönheitsreparaturklausel sei nach Ansicht des Landgerichts aber dann wirksam, wenn dem Mieter ein angemessener Ausgleich gewährt werde. Dadurch werde die Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung vorvertraglicher Gebrauchsspuren kompensiert. Als Ausgleich komme zum Beispiel in Betracht, dass der Mieter für eine bestimmte Zeit weniger oder gar keine Miete zahlen müsse. So habe der Fall hier gelegen. Durch den Nachlass auf die Nettokaltmiete seien die Mieter ausreichend kompensiert worden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1403/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1403
GE 2015, 1403

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21905 Dokument-Nr. 21905

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21905

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.3 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH