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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 17.11.2015
- 67 S 359/15 -
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel aufgrund Pflicht zum Anstreichen der Einbaumöbel
Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB
Verpflichtet eine Schönheitsreparaturklausel in einem Wohnungsmietvertrag zum Anstrich der Einbaumöbel, so ist diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung verlangte nach dem Auszug ihrer Mieter Schadenersatz in Höhe von ca. 1.881 Euro. Sie warf ihnen vor, ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur Durchführung von
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 97/rb)
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil
[Aktenzeichen: 17 C 79/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 97 WuM 2016, 97
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Dokument-Nr. 22213
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