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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2006
- 62 S 90/06 -
Recht zur Mietminderung bei beschädigter Küchenarbeitsplatte, defekten Jalousetten, defekter Klingelanlage, undichter Badewanne, fehlerhafter Schließbarkeit der Wohnungstür, Wandriss, defektem Bewegungsmelder sowie verstopftem Loggiaabfluss
Vorliegen eines unerheblichen Mangels bei Schäden am Außenputz, Verkalkungen des WC-Beckens sowie abgescheuerter Treppenstufen
Ein Mieter kann seine Miete mindern, wenn die Küchenarbeitsplatte beschädigt ist, die Jalousetten, die Klingelanlage und der Bewegungsmelder defekt sind, die Badewannenabdichtung und die Schließbarkeit der Wohnungstür fehlerhaft sind, sich in einem Zimmer ein Wandriss befindet sowie wenn der Abfluss der Loggia verstopft ist. Kein Recht zur Mietminderung besteht wegen der Unerheblichkeit des Mangels bei Außenputzschäden, Verkalkungen des WC-Beckens sowie bei abgescheuerten Treppenstufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen diverser
Recht zur Mietminderung bestand bei folgenden Mängeln
Das Landgericht Berlin hielt folgende Minderungsquoten für angemessen:
- beschädigte Küchenarbeitsplatte: 1 %
- defekte Jalousetten: 3 %
- defekte Klingelanlage: 3 %
- mangelhafte Badewannenabdichtung: 3 %
- mangelhafte Schließbarkeit der Wohnungseingangstür: 1 %
- Wandriss in einem Zimmer: 2 %
- defekter gartenseitiger Bewegungsmelder: 2 %
- verstopfter
Restliche Mängel rechtfertigen keine Mietminderung
Die Schäden am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2006, Seite: 1407 GE 2006, 1407
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Dokument-Nr. 18648
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