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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Toilettenschüssel“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2006
- 62 S 90/06 -

Recht zur Mietminderung bei beschädigter Küchenarbeitsplatte, defekten Jalousetten, defekter Klingelanlage, undichter Badewanne, fehlerhafter Schließbarkeit der Wohnungstür, Wandriss, defektem Bewegungsmelder sowie verstopftem Loggiaabfluss

Vorliegen eines unerheblichen Mangels bei Schäden am Außenputz, Verkalkungen des WC-Beckens sowie abgescheuerter Treppenstufen

Ein Mieter kann seine Miete mindern, wenn die Küchenarbeitsplatte beschädigt ist, die Jalousetten, die Klingelanlage und der Bewegungsmelder defekt sind, die Bade­wannen­abdichtung und die Schließbarkeit der Wohnungstür fehlerhaft sind, sich in einem Zimmer ein Wandriss befindet sowie wenn der Abfluss der Loggia verstopft ist. Kein Recht zur Mietminderung besteht wegen der Unerheblichkeit des Mangels bei Außenputzschäden, Verkalkungen des WC-Beckens sowie bei abgescheuerten Treppenstufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen diverser Mängel ihre Miete. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Das Landgericht Berlin hielt folgende Minderungsquoten für angemessen:- beschädigte Küchenarbeitsplatte: 1 %- defekte Jalousetten: 3 %- defekte Klingelanlage: 3 %- mangelhafte Badewannenabdichtung: 3 %- mangelhafte Schließbarkeit der Wohnungseingangstür: 1 %- Wandriss in einem Zimmer: 2 %- defekter gartenseitiger Bewegungsmelder: 2 %- verstopfter Abfluss der Loggia: 3 %... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Büdingen, Urteil vom 01.08.1997
- 20 C 372/97 -

Sprung in der Toilettenschüssel rechtfertigt Mietminderung von 10 %

Gesprungene Toilettenschüssel stellt Mietmangel dar

Hat die Toilettenschüssel einen Sprung, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Der Mieter ist daher berechtigt seine Miete um 10 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da ihre Toilettenschüssel einen Sprung hatte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.Das Amtsgericht Büdingen entschied gegen die Vermieterin. Denn die Mieter haben ihre Miete zu Recht mindern dürfen. Die gesprungene... Lesen Sie mehr




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