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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.03.2013
5 Sa 106/12 -

Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung rechtfertigt nicht zwingend Kündigung

Arbeitnehmer muss aufgrund einer Erkrankung nicht stets im Bett bleiben

Nimmt ein Arbeitnehmer bei einem Bewerbungsgespräch teil, obwohl er krankgeschrieben ist, so rechtfertigt dies nicht zwangsläufig die Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Es kommt vielmehr auf die Art der Erkrankung an. Ein Arbeitnehmer muss daher nicht stets im Bett liegen. Dies hat das Landes­arbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein leitender Angestellter einer Firma bewarb sich im Mai 2011 als Geschäftsführer einer städtischen gemeinnützigen GmbH. Im August 2011 kam es zu einem Bewerbungsgespräch. Zu diesem Zeitpunkt war der Angestellte jedoch krankgeschrieben. Nachdem sein Arbeitgeber von dem Bewerbungsgespräch erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Der Angestellte erhob gegen die Kündigung Klage. Er war der Meinung, die Kündigung sei unwirksam gewesen, da er sich lediglich den Nerv im rechten Arm eingeklemmt hatte und er deswegen diesen nicht bewegen konnte. Eine kurzeitige Vorstellung sei daher möglich gewesen. Das Arbeitsgericht gab dem Angestellten recht. Daraufhin legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Außerordentliche, fristlose Kündigung war unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen den Arbeitgeber. Die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam gewesen. Denn es habe kein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vorgelegen, der die Kündigung gerechtfertigt hätte.

Teilnahme am Bewerbungsgespräch während Krankschreibung nicht pflichtwidrig

Der Angestellte habe sich durch die Teilnahme am Bewerbungsgespräch während seiner Krankschreibung nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar habe ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung dafür zu sorgen, dass er die Phase der Ausfallzeit möglichst zügig überwindet. Dies bedeute aber nicht, dass er stets im Bett zu liegen habe oder die Wohnung nicht verlassen dürfe. Vielmehr komme es immer auf die Art der Erkrankung an. Im vorliegenden Fall habe die Bewegungsunfähigkeit des rechten Arms der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch nicht entgegengestanden.

Ordentliche Kündigung war ebenso unwirksam

Die ordentliche Kündigung sei nach Ansicht des Gerichts aus demselben Grund unwirksam gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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