wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 5. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 03.02.2011
3 Ca 432/10 -

Zu krank für die Arbeit, aber fit genug für den Marathonlauf

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nur mit glaubwürdigem ärztlichen Attest gerechtfertigt

Wer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig wird, der muss sich dies von einem Arzt schriftlich bestätigen lassen, damit ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber besteht. Ergeben sich aus den näheren Umständen des Einzelfalls jedoch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Attests, so kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim hervor.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Die Frau hatte die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses fristgerecht eingereicht und schließlich für die letzten zwei Arbeitswochen vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein ärztliches Attest vorgelegt, das ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Im Zeitraum ihrer Erkrankung nahm sie an einem Marathonlauf über 42 Kilometer teil und begründete dies mit dem Ratschlag ihres Arztes, dass sie sich bewegen solle, da ihr Leiden psychischer Natur sei.

Arbeitgeber zweifelt Arbeitsunfähigkeit an

Das beklagte Unternehmen sah sich zur geforderten Entgeltfortzahlung nicht verpflichtet. Es bestehe erheblicher Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit, da die Klägerin am Marathon teilgenommen habe und dabei mit einer Laufzeit von fünf Stunden sogar eine beachtliche Leistung erbracht habe. Ein sportlicher Wettkampf dieser Größenordnung stelle auch eine starke psychische Belastung dar, gab das Unternehmen zu bedenken.

Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Das Arbeitsgericht Mannheim konnte keinen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung feststellen. Ein Arbeitnehmer habe prinzipiell gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er in Folge einer Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert werde, ohne dass ihn hierfür ein Verschulden treffe. Der Krankheitsfall müsse dem Arbeitgeber jedoch durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen werden.

Richtigkeit des ärztlichen Attests ist zweifelhaft

Grundsätzlich hätten Bescheinigungen, wie beispielsweise ein ärztliches Attest, den Anschein von Richtigkeit gemäß § 440 ZPO. Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit dieser Bescheinigung anzweifle (§ 439 ZPO). Im vorliegenden Fall würden sich nach Auffassung des Gerichts bereits Zweifel aus dem Umstand ergeben, dass die ärztliche Bescheinigung für einen Zeitraum von zwei Wochen ausgestellt wurde, obwohl üblicherweise nicht mehr als eine Woche bescheinigt werde. Vor allem aber sei der Beweiswert des Attestes dadurch erschüttert, dass die Klägerin an dem Marathonlauf teilgenommen habe. Das Gericht erkannte zwar an, dass Bewegung und speziell auch das Laufen bei psychischen Problemen möglicherweise helfen könne, jedoch stelle die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf eher eine psychische Belastung dar und sei deshalb zur Genesung wenig geeignet. Anders hätte der Fall dagegen ausgesehen, wenn die Frau joggend im Wald angetroffen worden wäre. Es erscheine zudem fragwürdig, warum der Klägerin die Teilnahme am Marathon in der Mitte ihrer Krankheitszeit möglich war, sie jedoch im Anschluss bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitstätigkeit nicht wieder aufnehmen konnte. Nicht nachvollziehbar wäre in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Klägerin bereits zu Beginn der angeblichen Erkrankung ihren Schreibtisch aufgeräumt und die Daten am PC gelöscht habe. Das Gericht betonte schließlich, dass ein Krankenschein nicht dem Zweck diene, Vorbereitungszeit für einen sportlichen Wettkampf zu gewinnen und ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Nach den gegebenen Umständen könne damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht bestätigt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Mannheim (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11062 Dokument-Nr. 11062

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11062

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?