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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.03.2013
- C-607/11 -
Weiterverbreitung von Sendungen durch ein anderes Unternehmen bedarf Erlaubnis des Urhebers
TVCatchup Ltd hat ohne Einverständnis der Fernsehsendeunternehmen Sendungen im Internet veröffentlicht
Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten. Diese Weiterverbreitung stellt nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine „öffentliche Wiedergabe“ der Werke dar, die der Erlaubnis des Urhebers der Werke bedarf. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Unionsrecht hat zum Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Zu diesem Zweck haben die Urheber das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Empfang von Fernsehsendungen in "Echtzeit" duch Internet Streams
In dem zugrunde liegenden Fall bietet die TVCatchup Ltd (TVC) über das
Fernsehsendeunternehmen werfen TVC Verletzung der Urheberrechte vor
Mehrere britische kommerzielle
Das nationale Gericht fragt den Gerichtshof, ob eine Einrichtung wie TVC Sendungen im Sinne der Richtlinie 2001/29 öffentlich wiedergibt, wenn sie die Sendungen über das
Einverständnis des Urhebers erforderlich
Zunächst bestimmt der Gerichtshof den Inhalt des Begriffs „Wiedergabe“ und prüft, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit von TVC unter diesen Begriff fällt. Nach der Richtlinie 2001/29 umfasst das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder
Zugänglichmachung durch Weiterverbreitung ist als "Wiedergabe" im Sinne der Richtlinie zu betrachten
Da eine Zugänglichmachung der Werke durch
Kumulative Wirkung muss beachtet werden
Zweitens prüft der Gerichtshof, ob die geschützten Werke tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und impliziert eine ziemlich große Zahl von Personen. Der Gerichtshof stellt klar, dass die kumulative Wirkung zu beachten ist, die sich daraus ergibt, dass die Werke den potenziellen Adressaten zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Zahl der Personen, die neben- und nacheinander Zugang zum selben Werk haben, von Bedeutung.
In diesem Fall handelt es sich um eine "öffentliche Wiedergabe"
Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die
Gerichtshof klärt über den Begriff "öffentiche Wiedergabe" auf
Infolgedessen antwortet der Gerichtshof, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 425 EuZW 2013, 425 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 500 GRUR 2013, 500 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 245 K&R 2013, 245 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 459 MMR 2013, 459 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2013, Seite: 390 ZUM 2013, 390
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Dokument-Nr. 15394
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