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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.02.1998
- 2Z BR 135/97 -
Wohnungseigentümer darf keine Garderobe im Treppenhaus anbringen
Kein eigenmächtiger Alleingebrauch am Gemeinschaftseigentum
Wohnungseigentümer dürfen vor ihrer Wohnungstür im Treppenhaus nicht eigenmächtig Garderobenelemente (Kleiderhaken etc.) anbringen. Dies kann die Hausgemeinschaft untersagen. Dem einzelnen Wohnungseigentümer ist nicht erlaubt, zu seinen Gunsten ein Sondernutzungsrecht im Treppenhaus zu schaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus zwei Häusern mit je zwei Wohnungen besteht. Die Eigentümer der Wohnung im Obergeschoß eines der beiden Häuser brachten auf dem Treppenabsatz vor ihrer Wohnungseingangstür-eine
Andere Eigentümerin verlangte die Beseitigung der Garderobe
Die im Erdgeschoß desselben Hauses wohnende Eigentümerin verlangte die Beseitigung der
Treppenhaus ist gemeinschaftliches Eigentum
Das
Bestimmungsgemäße Nutzung des Treppenhauses
Das Anbringen der Garderobenelemente im Bereich des oberen Treppenabsatzes und dessen Umgestaltung zu einem offenen Garderobenraum widerspreche einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses. Mit dem Anbringen der
Begründung eines Sondernutzungsrechts
Dies laufe auf die Begründung eines Sondernutzungsrechts hinaus und erfordert daher die Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG. Darauf, ob der Treppenabsatz im Obergeschoß von den übrigen Wohnungseigentümern tatsächlich benutzt werde, komme es nicht an, denn diese hätten jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten dieses Gebäudeteils gemeinschaftlich mitzutragen.
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: ra-online, BayObLG (pt)
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Dokument-Nr. 10199
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