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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.03.2006
34 Wx 160/05 -

Garderobe im Treppenhaus

Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum und alle Wohnungseigentümer müssen zustimmen

Ein Wohnungseigentümer, der im Treppenhaus eine Garderobe anbringen möchte, muss zuvor die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis bitten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Im Fall installierte eine Wohnungseigentümerin, die eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnte, ohne Rücksprache mit der Eigentümergemeinschaft im Treppenhaus neben der Eingangstür eine Garderobe. Das störte eine Eigentümerin, die über ihr wohnte. Sie verlangte die Entfernung der Garderobe.

Eigentümergemeinschaft kann Beseitigung verlangen

Das Oberlandesgericht München gab ihr Recht. Gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB könne die Eigentümergemeinschaft die Beseitigung verlangen.

Treppenhaus ist gemeinschaftliches Eigentum

Das Treppenhaus stünde gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, weil es dem Zugang zu den Wohnungen und damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch diene. Die Installation der Garderobe an die Treppenhauswand schränke daher die Rechte der anderen Eigentümer ein und sei eine bauliche Veränderung i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG. Ohne Zustimmung der anderen Eigentümer könne eine bauliche Veränderung nur vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden. Das Anbringen von Garderobenelementen im Eingangsbereich widerspreche der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses.

Zustimmung sämtlicher Eigentümer fehlte

Da die Zustimmung sämtlicher Eigentümer zum Anbringen der Garderobe fehle, müsse die Garderobe wieder entfernt werden.

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der Leitsatz

WEG §§ 10 Abs. 3, 22, 43 Abs. 4 Nr. 1

1. Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

2. An dem Verfahren, das ein Eigentümer gegen einen anderen Eigentümer wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums führt, sind in der Regel die übrigen Eigentümer zwingend zu beteiligen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 3423 Dokument-Nr. 3423

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