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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2009
- 9 CE 09.2903 und 9 CE 09.2917 -
Türkischer Metzger erhält keine Erlaubnis zum Schächten
Hohe Anforderungen für eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerden eines türkischen Vereins sowie eines türkischen Metzgers gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zum Schächten für das Operfest (Kurban Bayram vom 27. bis 28. November 2009) im Wege einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Der BayVGH hat damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München im Ergebnis bestätigt.
Nach dem Tierschutzgesetz dürfe ein warmblütiges Tier grundsätzlich nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sei. Eine Ausnahme davon dürfe nur genehmigt werden, wenn es erforderlich sei, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen das
Antragsteller hat Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend dargelegt
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nach Auffassung des BayVGH nicht ausreichend dargelegt. Dazu seien allgemeine Ausführungen und Zitate von Koranstellen nicht ausreichend. Vielmehr gehöre eine konkrete Beschreibung sowohl des religiösen Lebens der Mitglieder der Gemeinschaft als auch der Ausübung ihrer Religionspraxis dazu. Darüber hinaus müssten bezogen auf die konkreten Abnehmer des Fleischs die religiöse Bedeutung der rituellen Handlung des Schächtens und des Opferns oder Verspeisens des geschächteten Fleischs, sowie die religiösen Konsequenzen für den Fall, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2009
Quelle: ra-online, Bayerische Verwaltungsgerichtshof
- BVerwG: Mitgliedschaft in islamischem Regionalverband gibt keinen Anspruch auf Schächtgenehmigung
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2000
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 40.99]) - Schächterlaubnis für muslimischen Metzger
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.01.2002
[Aktenzeichen: 1 BvR 1783/99])
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Dokument-Nr. 8836
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