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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.2015
- BVerwG 5 C 8.14 und BVerwG 5 C 9.14 -
Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte rechtmäßig
Bundesverwaltungsgericht erklärt Berliner Beihilfeverordnung für rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Berliner Beihilfeverordnung rechtmäßig ist, soweit sie durch einen Verweis auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluronsäurepräparate) grundsätzlich ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt.
In den beiden zu entscheidenden Fällen war den beihilfeberechtigten Beamten ein physikalisch wirkendes Präparat zur Behandlung eines Knorpelschadens bzw. einer Kniegelenksarthrose ärztlich verordnet worden. Die Beihilfestelle des Beklagten lehnte die Erstattung der jeweiligen Aufwendungen (225 Euro in dem einen und 437 Euro in dem anderen Fall für "HYA Ject"- bzw. "Ostenil-Fertigspritzen") mit der Begründung ab, diese Hyaluronsäurepräparate seien als
OVG: Medizinprodukte als Arzneimittel beihilfefähig
Beide Klagen auf Beihilfegewährung, die von verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichts unterschiedlich entschieden worden waren, hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind diese
BVerwG: Streitige Regelung in Berliner Beihilfeverordnung zu Medizinprodukten ist als rechtmäßig anzusehen
Die dagegen gerichteten Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die streitige Regelung in der Berliner Beihilfeverordnung zu Medizinprodukten als rechtmäßig erachtet. Obgleich es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ist diese mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, mit der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Weil die Verweisungsnorm im Zusammenhang mit einer anderen Verordnungsregelung auszulegen ist, ist ihre Wirkung begrenzt. Danach ist nur die grundsätzliche Anwendung der Regelungen in den in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses angeordnet. Die Beihilfestellen des Dienstherrn haben noch einen Entscheidungsspielraum und können unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2012
[Aktenzeichen: 5 K 51.11] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2014
[Aktenzeichen: 7 B 5.14]
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2013
[Aktenzeichen: 7 K 337.10] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2014
[Aktenzeichen: 7 B 10.14]
- Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe für physiotherapeutische Behandlung durch eigenen Sohn
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.11.2014
[Aktenzeichen: 1 K 1456/14.TR]) - Kosten für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht beihilfefähig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.09.2014
[Aktenzeichen: 5 K 370/14.KO]) - Keine Beihilfe für eine "Orthokin-Therapie" nach Bandscheibenvorfall
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2014
[Aktenzeichen: 1 A 1012/12])
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Dokument-Nr. 20831
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