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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.11.2014
1 K 1456/14.TR -

Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe für physio­thera­peutische Behandlung durch eigenen Sohn

Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall befanden sich ein Bundesbeamter und seine Ehefrau seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der Beamte Rechnungen über die Behandlungskosten bei der Beihilfestelle ein, die diese als beihilfefähig anerkannte. Im Januar 2014 fand erstmals keine Kostenerstattung statt. Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Beihilfevorschriften sehen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vor

Die hiergegen erhobene Klage führte nicht zum Erfolg. Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier stellten fest, dass die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vorsähen. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Honorar geltend mache oder auf das beschränke, was als Versicherungsleistung bzw. Beihilfe erstattet werde. Die Beihilfestelle solle durch den Ausschluss von der Überprüfung freigestellt werden, ob die Forderung in dieser Höhe ernsthaft geltend gemacht worden sei oder ob die Rechnung nur als Unterlage für die Geltendmachung von Versicherungs- bzw. Beihilfeleistungen dienen solle.

Auch aus fehlerhafter Kostenübernahme lässt sich kein Anspruch für zukünftige Fälle ableiten

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bisher die Kosten erstattet worden seien. Der Beamte habe in den früheren Fällen nicht erklärt, dass sein Sohn Behandler gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus einer fehlerhaften Kostenübernahme kein Anspruch für zukünftige Fälle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 19219 Dokument-Nr. 19219

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Kommentare (1)

 
 
Psychotherapeutenpraxis schrieb am 26.11.2014

Was meint denn das Gericht mit den Begriff enge Verwandte? Und wie verhält es sich mit der Rechtsmäßigkeit, wenn Beispielsweise ein Psychotherapeut seine Verlobte und spätere Ehefrau, die Schwiegermutter und Geliebte therapiert und dieses mit den Kassen abrechnet. Welche Stelle prüft und überprüft diesen nicht ganz einfach zu beweisenden Sachverhalt, insbesondere wenn die Nutznießer Stillschweigen vereinbart haben, die Nachnamen geändert werden konnten? Wie verhält es sich, wenn Psychotherapeuten in Ausbildung Freunde und Verwandte aus den Kreisen eines Ausbildungsinstitutes Therapieren, um mit wenig Aufwand schnell zu den Honoraren und zu Prüfungsleistungen zu kommen? Wer kennt sich da aus? Wo finden sich die Zuständigkeiten? Wo kann man dieses Nachlesen?

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