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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018
BVerwG 1 C 29.17 -

Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales Abschiebungsverbot klagen

Bestrafung sämtlicher Deserteure und Verweigerer des Nationaldienstes und deren Familien durch eritreischen Staat nicht hinreichend wahrscheinlich

Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt auch nach der Aussetzung des Familiennachzuges für diesen Personenkreis das Recht­schutz­bedürfnis für eine auf die zusätzliche Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungs­verbotes gerichtete Klage. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht auf eine von den Klägern im Dezember 2017 erhobene Sprungrevision.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Mutter und ihr Sohn, sind eritreische Staatsangehörige. Der Ehemann der Klägerin war vom Nationaldienst in Eritrea desertiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte den Klägern subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es ihre Asylanträge ab. Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten sah es ab.

VG lehnt Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage ab. Zwar habe der Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes jederzeit die außergerichtliche und willkürliche Inhaftierung durch den eritreischen Staat gedroht, die ihr auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohe. Eine solche Inhaftierung knüpfe indes nicht an einen Verfolgungsgrund an, insbesondere nicht an eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Eritreas festzustellen.

BVerwG weist Sprungrevision zurück

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sprungrevision zurück. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm zur Verfolgungslage und -motivation festgestellten Tatsachen für das Bundesverwaltungsgericht bindend ohne Verstoß gegen Bundesrecht dahin bewertet, dass die drohenden Maßnahmen nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfen. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist unter anderem die Würdigung der Vorinstanz, dass es unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der eritreische Staat sämtlichen Deserteuren und Verweigerern des Nationaldienstes sowie deren Familienangehörigen ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibe und sie deswegen zu bestrafen suche. Die ihr als Ehefrau eines Deserteurs drohende Inhaftierung erfolgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, etwa der Familie eines Deserteurs.

Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes eröffnet Ehemann keine Möglichkeit des Familiennachzuges

Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik begehrt, in Bezug auf ihre Person ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention festzustellen, fehlt der Klage das erforderliche Rechtschutzinteresse. Eine entsprechende Feststellung könnte ihre Rechtstellung im Hinblick auf die bestandskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht verbessern, weil sie ihr keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffte. Die zusätzliche Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes eröffnete insbesondere ihrem Ehemann nicht die Möglichkeit eines Familiennachzuges. § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG, der derzeit den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, grundsätzlich ausschließt, sperrt im Ergebnis auch den Familiennachzug zu Inhabern einer im Einzelfall etwa zusätzlich zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2017
    [Aktenzeichen: 28 K 166.17 A]
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