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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2020
- BVerwG 1 C 12.19 -
Anerkennung der Vaterschaft begründet kein Verwandtschaftsverhältnis mit ausländischer Mutter
Vaterschaftsanerkennung nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen sichert keine Aufenthaltserlaubnis
Der Ausschluss des Familiennachzugs bei zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken begründetem Verwandtschaftsverhältnis (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG) ist nicht auf den Nachzug der leiblichen ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen Kind anwendbar, dessen deutsche StaatsangehörigkeitausderrechtlichwirksamenAnerkennungdurcheinendeutschenStaatsangehörigen folgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in entschieden.
Im vorliegenden Fall reiste die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, im Mai 2005 in das Bundesgebiet ein. Nach der Rücknahme eines Asylantrages wurde ihr Aufenthalt zunächst geduldet. Im Mai 2006 erkannte ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für ihren seinerzeit noch ungeborenen Sohn an. In der Folgezeit wurde ihr eine humanitäre
Unanwendbarkeit der Ausschussklausel durch Bundesverwaltungsgericht bestätigt
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unanwendbarkeit der Ausschlussklausel bestätigt. Der Senat hat offengelassen, ob § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG Vaterschaftsanerkennungen insgesamt nicht erfasst und den Familiennachzug nur bei Ehen, Lebenspartnerschaften und Adoptionen ausschließt, die allein der Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet dienen. § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG ist jedenfalls dann nicht auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28772
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