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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.1992
V ZR 82/91 -

Nachbar muss Froschgequake aus Gartenteich erdulden

Laubfrösche, Grünfrösche, Grasfrösche und Erdkröten im Nachbarteich

Nachbarn müssen Froschgequake erdulden und können grundsätzlich nicht verlangen, dass die Frösche entfernt werden, weil Frösche nach dem Naturschutzrecht besonders geschützt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hausbesitzer (Beklagter) auf seinem Grundstück mit behördlicher Genehmigung einen Teich mit einer Fläche von ca. 144 qm angelegt. Die Entfernung von der Teichmitte bis zum Schlafzimmer im Wohnhaus des Nachbarn (Kläger) betrug etwa 35 m. Nach dem Auffüllen des Teiches solle der Beklagte sofort dort Frösche ausgesetzt haben, durch deren sehr lautes und unangenehmes Quaken er und seine Ehefrau mehrere Monate im Jahr vor allem in der Nachtruhe erheblich gestört würden.

Nachbar verlangt Beseitigung des Teiches

Der bequakte Nachbar verlangte gerichtlich, dass der Teichbesitzer den Teich trocken lege. Außerdem sollte er den Schaden ersetzen, den er dadurch erlitten habe, dass er und seine Ehefrau ein Appartement in der Stadt beziehen mussten.

Frösche geschützt

Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass der Nachbar grundsätzlich einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch habe (§ 1004 I 2 i. V. mit § 906 BGB). Allerdings dürfe der beklagte Teicheigentümer derzeit keine Maßnahmen ergreifen, um die Einwirkung von Froschlärm auf das Grundstück des Nachbarn zu verhindern. Nach § 20 f I Nr. 1 BNatSchG sei es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. auch Art. 17a I Nr. 2 BayNatSchG).

Laubfrosch vom Aussterben bedroht

Im und am Gartenteich des Beklagten, der in die Biotopkartierung aufgenommen sei, hätten sich Frösche (Laubfrosch, Grünfrösche, Grasfrösche, Erdkröten) angesiedelt, die wie alle in Bayern vorkommenden Froscharten besonders geschützt seien. Der Laubfrosch sei sogar als vom Aussterben bedroht gekennzeichnet (§ 20 e I BNatSchG; § 1 i. V. mit Anl. 1 Sp. 1 BArtSchVO).

Naturschutzrecht gilt auch für künstlich angelegte Teiche

Für das Verbot des § 20 f I Nr. 1 BNatSchG spiele es keine Rolle, dass der Gartenteich künstlich angelegt worden sei und kein natürlich entstandenes Gewässer sei. Für die in § 1 BNatSchG genannten Ziele gehe es nicht nur darum, die "freie Natur" oder einen von Menschenhand unbeeinflußten Bereich (der ohnehin kaum noch anzutreffen ist) zu schützen, vielmehr lägen die Schwerpunkte des Naturschutzes heute im besiedelten und in dem durch menschlichen Einfluss veränderten Bereich von Natur und Landschaft. Dabei ziele das Entwicklungsgebot auch auf eine Bestandserweiterung. Das Naturschutzrecht schütze auch künstlich geschaffene Biotope, und zwar im gleichen Umfang wie die ohne menschliches Zutun entstandene Natur. Daher sei insoweit auch die Behauptung des Klägers ohne Bedeutung, die Teichbesitzer habe nach Anlage des Teiches dort Frösche "eingesetzt", führte der Bundesgerichtshof aus.

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der Leitsatz

a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.

b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen.

Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.

c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden.

Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt.

d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm.

e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.

f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.

g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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ZIP 1993, 200
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ZMR 1993, 152

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Kommentare (4)

 
 
tom schrieb am 19.04.2019

Ich finde Frösche ganz toll und das gequake stört mich gar nicht.Genausowehnig wie das morgedliche Vogelgezwitscher oder laut spielende Kinder. ...und für alle Miesepeter und Sensiebelchen gibts im Fall der Fälle Ohrenstöpsel.

Voigt, Hans-Otto antwortete am 25.08.2019

Sie wissen nicht wovon sie reden. Das eine hat mit dem anderen nichts zutun. Wir haben drei Kinder groß gezogen.Auch genießen wir Vogelgezwitscher.

Doch quakende Frösche, sechs bis sieben Stück, auf eine Entfernung von 15 Metern zu unserem Schlafzimmerfenster, ist der Horror.

Wir haben das jahrelang mitgemacht.

Was passiert eigentlich mit dem Froschlaich?

Haben sie auch schon mal daran gedacht? Ich habe da mit angesehen wie man den Laich herausgefischt und vergraben hat. Soviel in aller kürze zu ihrem unqualifiziertem Kommentar.

Gerhard schrieb am 17.07.2014

Ich darf Frösche aus einem Teich nicht entnehmen, darf aber Frösche in meinem Teich einsetzen - wie geht das? Dürfen z.B. Teichfrösche gehandelt werden? Und wenn meine Nachbarinnen mich nicht mögen, legen sie sich einen Teich an und lassen sich die "zufällig" vorbeikommenden Froschpaare vom Gestzgeber genehmigen. Auch ein Weg...

TS antwortete am 17.06.2018

Wer setzt denn Frösche in den Teich rein? WIr haben am Grundstücksende einen Graben wo wahrscheinlich immer schon Frösche drin lebten. Sie wandern dann eben auch in einen künstlich angelegten Teich rein.

Erst sterben die Bienen, dann die Frösche, dann wir Menschen?

Die Frösche nicht mögen haben hier bellende Hunde, machen sonntags die Kreissäge an etc.

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