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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.09.2010
- 2 BvR 1608/07 -
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines ausländischen Strafverfolgten im Rahmen internationaler Rechtshilfe erfolgreich
Verletzung des Freiheitsgrundrechts in Verbindung mit Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines türkischen Strafverfolgten im Rahmen der internationalen Rechtshilfe für zulässig erklärt, da die Inhaftierungsanordnung eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit darstellt.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls, ein
Sachverhalt
Im September 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines türkischen Festnahmeersuchens, ausweislich dessen er an Bombenanschlägen und Tötungsdelikten in der
Beschwerdeführer sieht sich durch Inhaftierung in Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Inhaftierungsanordnung des Amtgerichts und den ablehnenden Beschluss des Kammergerichts in seinem
Beschwerdeführer in Freiheitsgrundrecht in Verbindung mit Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit den Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung aus Art. 104 Abs. 1 bis 3 GG verletzen. Die Sache ist an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.
Entscheidungen hinsichtlich eines Entzugs der persönlichen Freiheit müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlicher Verfahren, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Regelung zur Anordnung der Festhaltung im Rahmen internationaler Rechtshilfe erfolglos
Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG als solche rügt, hat seine
Bei Bedenken gegen die Zulässigkeit der Haft muss Amtgericht in verfassungskonformer Auslegung des § 22 Abs. 3 IRG Freilassungsanordnung erlassen
Zur Ausräumung der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken, ob ein Gericht bei Freiheitsentziehungen von einer sachlichen Prüfung überhaupt derart weitreichend freigestellt werden darf, bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG. So ist das Amtsgericht zumindest in Evidenzfällen verpflichtet, in summarischer Weise auch das Vorliegen eines Haftgrundes und die weiteren Haftvoraussetzungen nach dem IRG in seine Prüfung einzubeziehen. Liegt danach ein Haftgrund offensichtlich nicht vor oder ist die Auslieferung von vornherein unzulässig, muss das Amtsgericht vor seiner Entscheidung zunächst versuchen, die Sach- und Rechtslage mit der Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern, damit diese entweder die umgehende Freilassung des Festgenommenen verfügen oder aber sachliche oder rechtliche Erkenntnisse einbringen kann. Bleiben durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Haft, über die das Oberlandesgericht nicht fristgerecht entscheiden kann, so muss das Amtgericht in erweiternder, verfassungskonformer Auslegung des § 22 Abs. 3 IRG eine Freilassungsanordnung erlassen.
Fachgerichte setzen sich nicht ausreichend mit drohender Gefahr politischer Verfolgung auseinander
Die beiden Fachgerichte haben sich vorliegend nicht hinreichend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr politischer Verfolgung in der
Haftgrund der Fluchtgefahr hätte aufgrund des Gesundheitszustands durch Gerichte ausnahmsweise verneint werden können
Ebenso wenig befassen sich beide Gerichte mit der gleichermaßen naheliegenden Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers, der über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Meldeanschrift in Deutschland verfügt, auch angesichts seines Gesundheitszustands der Haftgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10356
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