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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.08.2013
- 2 BvR 2660/06 und 2 BvR 487/07 -
Keine Schadensersatzpflicht der BRD wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg
BVerfG verneint Existenz allgemeiner Regel des Völkerrechts für Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung Einzelner gegen den verantwortlichen Staat
Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden wegen der Tötung und Verletzung von Zivilpersonen bei der Zerstörung einer Brücke im Kosovo-Krieg mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Fachgerichte - zuletzt der Bundesgerichtshof - hatten diesbezügliche Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen; diese Entscheidungen haben im Ergebnis Bestand.
Während der Luftoperation „Allied Force“ griffen zwei Kampfflugzeuge der NATO am 30. Mai 1999 in der serbischen Stadt Varvarin eine Brücke über den Fluss Morawa an und zerstörten sie durch den Beschuss mit insgesamt vier Raketen. Infolge dieses Angriffs wurden zehn Menschen getötet und 30 verletzt, 17 davon schwer, wobei es sich durchweg um Zivilpersonen handelte. Flugzeuge der
Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten in allen Instanzen erfolglos
Die Beschwerdeführer nehmen die
Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf völkerrechtliche Ansprüche unbegründet
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls unbegründet, soweit völkerrechtliche Ansprüche betroffen sind.
Haager Abkommen begründet keine unmittelbaren individuellen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht
Mit der
Recht auf gesetzlichen Richter nicht verletzt
Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht ist zwar geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben. Unzweifelhaft besteht jedoch keine allgemeine Regel des Völkerrechts dergestalt, dass Individuen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht einen unmittelbaren Anspruch auf
BVerfG bejaht verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Zubilligung eines Beurteilungsspielraums bei der Auswahl militärischer Ziele für die BRD
Soweit Grundrechtsverletzungen wegen der Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen geltend gemacht werden, ist deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer auch nach einer Zurückverweisung an die Fachgerichte im Ergebnis keinen Erfolg hätten. Zwar bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs, soweit sie der Bundesregierung einen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl militärischer Ziele zubilligen und eine uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast der Beschwerdeführer für den subjektiven Haftungstatbestand annehmen.
Abschließende Entscheidung über Rechtmäßigkeit des Angriffs auf die Brücke konnte noch nicht getroffen werden
In der Sache kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auf der Stufe der als amtspflichtwidrig gerügten Maßnahme - der widerspruchslosen Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Zielliste - noch keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des konkreten Angriffs auf die Brücke getroffen wurde und auch nicht getroffen werden konnte. Demgemäß galt für die Erstellung der Ziellisten von vornherein ein anderer Sorgfaltsmaßstab als für die konkrete Einsatzentscheidung. Nach dem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass sich dieser Sorgfaltsmaßstab im Ergebnis nicht von demjenigen unterscheidet, den Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof entwickelt haben.
Deutsche Amtsträger hätten für mögliche Haftung Kenntnis von konkreten Umständen des Angriffs Kenntnis haben müssen
Auch kann ein den Beschwerdeführern günstigeres Ergebnis wohl für den Fall ausgeschlossen werden, dass das nach Zurückverweisung mit der Sache befasste Gericht der beklagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines ausländischen Strafverfolgten im Rahmen internationaler Rechtshilfe erfolgreich
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.09.2010
[Aktenzeichen: 2 BvR 1608/07]) - Keine Schadensersatzpflicht der BRD gegenüber Geschädigten eines SS-Massakers
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.02.2006
[Aktenzeichen: 2 BvR 1476/03])
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Dokument-Nr. 16687
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