wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 6. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.01.2004
1 BvR 994/98 -

Zwölf Vornamen für ein Kind sind zu viel

Standesämter und Gerichte dürfen Anzahl der Vornamen beschränken

Will ein Elternteil seinem Kind zwölf Vornamen geben, so dürfen sowohl die Standesämter als auch die Gerichte die Anzahl der Namen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Mutter ihrem neugeborenen Sohn folgende zwölf Vornamen geben: Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Allessandro. Das Standesamt hielt dies nicht für zulässig. Daraufhin klagte die Mutter. Das Amtsgericht hielt drei der Vornamen für zulässig. Auf die Beschwerde der Mutter änderte das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ab, dass die vier Vornamen Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto zulässig seien. Auf eine weitere Beschwerde hin erachtete das Oberlandesgericht den Namen "Kioma" noch für zulässig. Da die Mutter weiterhin alle zwölf Vornamen dem Kind geben wollte, erhob sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen die Mutter. Die Mutter sei durch die angegriffenen Entscheidungen weder in ihrem Elternrecht verletzt worden, noch in ihrem Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Elternrecht wurde nicht verletzt

Die Mutter sei nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt worden, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Zwar umfasse das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Dies betreffe auch die Wahl eines Vornamens. Dieser diene ausschließlich der Individualität einer Person, der Bezeichnung eines Einzelnen und der Unterscheidung von anderen. Dieses Recht werde jedoch dann eingeschränkt, wenn die Ausübung des Elternrechts das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat sei in Wahrnehmung seines Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.

Beeinträchtigung des Kindeswohls lag vor

Die Annahme einer Beeinträchtigung des Kindeswohls sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden gewesen. Zwölf Vornamen würden für das Kind eine erhebliche Belästigung darstellen. Es müsse sich nämlich die richtige Reihenfolge und Schreibweise der teilweise ungewöhnlichen Namen merken. Zudem würde es durch diese immer wieder auffallen. Des Weiteren werde eine Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Anzahl der Vornamen nicht mehr gewährleistet.

Kein Eingriff in das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung

Das Bundesverfassungsgericht führte schließlich aus, dass die Mutter auch nicht in ihrem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Denn das Recht, seinem Kind einen Namen zu geben, sei Eltern grundsätzlich im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG eingeräumt worden. Die Namenswahl diene demgegenüber grundsätzlich nicht der Persönlichkeitsentfaltung der Eltern.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998
    [Aktenzeichen: 3 Wx 90/98]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Namensrecht | Staatsrecht | Verfassungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2004, Seite: 522
FamRZ 2004, 522
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 634
MDR 2004, 634
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2004, Seite: 1586
NJW 2004, 1586

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12473 Dokument-Nr. 12473

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss12473

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?