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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2005
- XII ZR 224/03 -
Vermieter kann Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses verwirken
Keine entsprechende Anwendung von § 539 BGB alte Fassung (a.F.)
Nimmt der Vermieter über einen längeren Zeitraum eine Mietminderung widerspruchslos hin, so kann er den Anspruch auf Zahlung des Mietrückstandes verwirken. Eine analoge Anwendung von § 539 BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beklagte
Kein Verlust des Anspruches wegen § 539 BGB a.F.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klägerin ihren Anspruch auf die rückständige
Planwidrige Regelungslücke lag nicht vor
Nach Ansicht des BGH habe es insofern an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke gefehlt. Mit der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB und dem Rechtsinstitut der
Möglicher Verlust des Zahlungsanspruchs aufgrund Verwirkung
Der
Berufungsgericht versäumte Feststellungen zum Umstandsmoment
Das Berufungsgericht habe hier zwar Ausführungen zum Zeitmoment, jedoch keine Feststellungen zum Umstandsmoment gemacht, so der BGH weiter. Dies sei aber zur Annahme einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.03.2003
[Aktenzeichen: 4 O 1406/02] - Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 04.11.2003
[Aktenzeichen: 9 U 50/03]
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Dokument-Nr. 14751
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