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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011
- VIII ZR 191/10 -
Langjährige Zahlung der Miete zur Monatsmitte anstatt zum Monatsanfang rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Vermieter setzt Anschein der Ordnungsgemäßheit
Zahlt ein Mieter über viele Jahre hinweg seine Miete entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag zur Monatsmitte anstatt zum Monatsanfang, so kann er nicht fristlos gekündigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte die Wohnung im Jahr 1983 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemietet. Gemäß des Mietvertrags war die
Festhalten am Vertrag war zumutbar
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Ein Recht zur fristlosen Kündigung bestand nicht, da das
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein
Setzen eines Anscheins
Der BGH führte weiter aus, dass der Mieter zwar aus dem Ausbleiben einer alsbaldigen Reaktion des Vermieters auf eine Vertragsverletzung nicht den Schluss ziehen darf, dass der Vermieter den Vertragsverstoß als Bagatelle ansieht oder er aus diesem Verhalten keine Konsequenzen herleiten wird. Anders verhielt es sich aber in dem vorliegenden Fall. Wenn der Vermieter ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten des Mieters über Jahre widerspruchslos hinnimmt, hat er gegenüber dem Mieter zumindest den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.04.2009
[Aktenzeichen: 5 C 375/07] - Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2010
[Aktenzeichen: 67 S 282/09]
- BGH zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 91/10]) - Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen durch das Sozialamt unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 64/09]) - Keine Kündigung wegen zuvor geduldeter schleppender Mietzahlung
(Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 12.09.2008
[Aktenzeichen: 67 C 91/08])
Jahrgang: 2011, Seite: 947 GE 2011, 947 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 275 IMR 2011, 275 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 840 MDR 2011, 840 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 2201 NJW 2011, 2201 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 579 NZM 2011, 579 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 418 WuM 2011, 418 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 708 ZMR 2011, 708
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Dokument-Nr. 14293
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