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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013
- VII ZR 162/12 -
BGH zur Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Lieferung einer Küche
Klausel "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." unwirksam
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten über einzubauende Küchen "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." ist unwirksam. Eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Allgemeiner Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem
Kunden verlieren durch Vorauszahlung jegliches Druckmittel
Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt; die Widerklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte
Hinweise zur Rechtslage
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Konstanz, Urteil vom 25.03.2011
[Aktenzeichen: 5 O 332/10] - Einbauküche muss nicht vorab bezahlt werden: Regelung einer Vorleistungspflicht im Rahmen eines Werkvertrages in den AGB unwirksam
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2012
[Aktenzeichen: 9 U 74/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 909 BB 2013, 909 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 508 MDR 2013, 508 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1431 NJW 2013, 1431 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2013, Seite: 297 NZBau 2013, 297 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 477 NZM 2013, 477
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Dokument-Nr. 15403
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