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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gestaltungsfreiheit“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022
- 3 U 132/21 -
Unbestimmter Begriff der "Ausführungsart" in Schönheitsreparaturklausel eines Gewerberaummietvertrags
Unwirksamkeit der gesamten Klausel
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag, dass von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden darf, so ist der Begriff der "Ausführungsart" zu unbestimmt. Die gesamte Klausel ist dann unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In einem dem Oberlandesgericht Brandenburg im Jahr 2021 vorgelegten Fall, ging es um die Frage, ob die Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag wirksam war. Nach der Klausel war der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, "von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen". Die Vorinstanz hielt die Klausel für unwirksam.Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam. In der Rechtsprechung für Wohnraummietverträge sei geklärt, dass eine Formularklausel, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013
- VII ZR 162/12 -
BGH zur Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Lieferung einer Küche
Klausel "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." unwirksam
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten über einzubauende Küchen "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." ist unwirksam. Eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Allgemeiner Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 Euro. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die die Klägerin verpflichteten, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen. Nach... Lesen Sie mehr