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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.1984
- VI ZR 49/83 -
BGH zur Streupflicht: Soweit erforderlich muss wiederholt gestreut werden - Streupflicht kann durch Hausordnung auf Mieter übertragen werden
Bei Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft für die Streupflicht verantwortlich
In seinem Urteil vom 27.11.1984 - Az. VI ZR 49/83 - hat der Bundesgerichtshof den Umfang und die Zuständigkeit bei der Streupflicht präzisiert. Danach müsse gegebenenfalls auch mehrfach hintereinander gestreut werden, wobei allerdings nicht fortlaufend gestreut werden müsse. Der Streupflichtige müsse erst dann wieder streuen, wenn die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos sei. Bei Wohnungseigentum sei die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Streupflicht verkehrssicherungspflichtig, führte der BGH aus. Durch Hausordnung könne die Wohnungseigentümergemeinschaft die Streupflicht auf die Eigentümer bzw. Mieter einer bestimmten Etage übertragen. Es bestehe dann aber noch eine Überwachungspflicht für die Eigentümergemeinschaft, so der BGH.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Mieter seinen Vermieter auf Schadensersatz wegen Verletzung der
Ehefrau des Kläger stürzte auf Glatteis und verstarb
Die Ehefrau des Klägers war am Morgen des 23. Januar 1977 gegen 8.00 Uhr auf dem Gehweg vor dem Haus infolge von
Kläger warnte Ehefrau telefonisch
Der Kläger hatte von seiner Arbeitsstelle aus, seine Frau von dem
Hausordnung regelte Streupflicht
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum hatte eine
"In den Wintermonaten, also von der Woche ab, in der der 1. November liegt, bis zu der Woche, in der der 30. April liegt, wird der
Die Zugangswege sind nicht nur sauber zu halten, sondern im Winter auch nach Bedarf vom Schnee zu befreien und bei eintretender
"Schneewochen"-Plan hing im Haus aus
Im Haus hing ein Plan "Schneewochen 1. Hälfte 1979" aus, der für die 4. bis 6. Woche (vom 22. Januar bis 11. Februar 1979) den
Der Mieter (Kläger) begehrt von seinem Vermieter (Beklagter) den Ersatz seines Unterhaltsschadens sowie der Kosten für das Grabmal und die Grabstätte seiner verstorbenen Ehefrau. Das Landgericht wies diese Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr teilweise statt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies es zwecks weiterer Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.
Streupflicht kann übertragen werden
Der Bundesgerichthof führte aus, dass grundsätzlich der Beklagte zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern verkehrssicherungspflichtig war. Aufgrund der Ortssatzung seien sie streupflichtig geworden. Die Hauseigentümergemeinschaft habe allerdings durch die
Übertragung der Streupflicht entbindet nicht von jeglicher Verantwortung
Mit der
Überwachungspflicht verbleibt bei den Miteigentümern
Auch wenn die Mieter neben den im Hause wohnenden Miteigentümern nach der
Ehefrau des Klägers stand auch unter dem Schutz der Verkehrssicherungspflicht
Als die Frau des Klägers am Unfalltag streute, sei sie hierzu - laut Plan - nicht verpflichtet gewesen. Jedoch schied sie hierdurch nicht aus dem Personenkreis aus, für dessen Schutz die Eigentümergemeinschaft verantwortlich war. Sie habe sich nur deswegen der
Zeitpunkt der Streupflicht
Gleichwohl sah der Bundesgerichtshof hier den Anspruch auf Schadensersatz noch nicht als gegeben an. Er hatte noch Zweifel daran, ob zum Unfallzeitpunkt am Unfallort bereits hätte gestreut sein müssen.
Gewisse Zeitspanne
Es bestehe eine gewisse Zeitspanne zur Erfüllung der
Gegebenenfalls muss wiederholt gestreut werden
Der Streupflichtige müsse gegebenenfalls auch mehrfach hintereinander streuen, wenn die Wirkung des Streugutes infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, z.B. anhaltenden Niederschlags auf unterkühltem Boden - nur kurze Zeit anhalte. Dies gelte aber nur, wenn die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich seien, dass wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos sei (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1968 - VI ZR 134/67 - und BGH, Urt. v. 30.04.1974 - III ZR 166/72-). Der BGH präzisierte hier, dass der Streupflichtige die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die ein Streuen zwecklos machen, trage (vgl. BGH, Urteil v. 22.11.1965 - III ZR 32/65 -).
Kläger muss Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage beweisen
Der Bundesgerichtshof verwies die Sache auch an das Berufungsgericht zurück, weil er Zweifel hatte, ob zum Unfallzeitpunkt um 8.00 Uhr überhaupt schon gestreut sein musste. Zwar habe es bereits gegen 7.00 Uhr begonnen zu regnen, jedoch müsse der Kläger beweisen, dass eine die
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BGB § 823
Zur Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümern für die Erfüllung der Streupflicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)
Jahrgang: 1985, Seite: 643 DB 1985, 643 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 1985, Seite: 330 JR 1985, 330 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1985, Seite: 248 JZ 1985, 248 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1985, Seite: 311 MDR 1985, 311 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1985, Seite: 484 NJW 1985, 484 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1985, Seite: 243 VersR 1985, 243 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1986, Seite: 66 WuM 1986, 66
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Dokument-Nr. 10673
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