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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2012
- V ZR 161/11 -
Regelung der Winterdienstpflicht nicht durch Mehrheitsbeschluss einer Eigentümergemeinschaft möglich
Übertragung der Winterdienstpflicht auf Dritte entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Wohnungseigentümer können nicht zu einer turnusmäßigen Räum- und Streupflicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bildeten die Parteien eine
Beschluss zum Winterdienst unwirksam
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Beklagten. Dem Kläger stehe der Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG zu. Der
Keine Befugnis aus § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG
Die Befugnis lasse sich nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG ableiten, so der BGH weiter. Die Hausordnung habe nicht den Zweck die Erfüllung der Räum- und
Nach Ansicht des BGH gehe auch die Räum- und
Bestehende Verkehrssicherungspflicht der Wohnungseigentümer begründet ebenfalls keine Befugnis
Die Mehrheitsmacht könne nach Auffassung des BGH schließlich auch nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass die Wohnungseigentümer ohnehin verkehrssicherungspflichtig seien und die Hausordnung deshalb keine neuen Pflichten begründe. Denn die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten habe jedenfalls nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen.
Zustimmung musste erteilt werden
Der BGH kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu Recht zur Zustimmung verurteilt wurden. In Anbetracht dessen, dass der Beschluss über die bisherige Handhabung des Winterdienstes unwirksam sei, entspreche es der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, die Erfüllung der Räum- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 21.05.2010
[Aktenzeichen: 57 C 3532/09 WEG] - Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2011
[Aktenzeichen: 11 S 109/10]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 1724 NJW 2012, 1724 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 421 NZM 2012, 421
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Dokument-Nr. 14574
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