Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2002
- VI ZR 20/01 -
Überzogen formulierte Kritik an Gewerbetreibende zulässig
Scharfe und abwertende Äußerungen von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt
Überzogen formulierte Kritik gegenüber einem Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit seinem Geschäftsgebaren ist zulässig. Auch scharfe und abwertende Äußerungen können nämlich von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall gab eine Gewerkschaft eine Fachzeitschrift für Autoren heraus. In einer Ausgabe erschien ein Artikel mit der Überschrift "Dem Autor in die Tasche gefasst". Der Artikel setzte sich kritisch mit dem Zuschussverlagswesen auseinander. Im Rahmen eines solchen Verlags beteiligen sich Autoren an den Kosten der Publikationen von solchen Manuskripten, deren Veröffentlichung im allgemeinen Verlagsgeschäft nicht zu erreichen war. In dem Artikel befand sich bezüglich eines solchen Zuschussverlags unter anderem folgende Äußerung: "[…] sie verhalte sich gegenüber den publizierenden Autoren wie ein Lebensmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlange, es bezahle, dann aber zuhause feststelle, daß man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei ja Betrug.". Der Verlag sah sich dadurch herabgesetzt und in seinen Rechten verletzt. Er klagte daher auf Unterlassung der unter anderem oben erwähnten Äußerung und auf Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf Berufung des Verlags erstreckte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Verurteilung auf weitere
"Käse-Vergleich" war zulässig
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs war die Äußerung hinsichtlich des "Käse-Vergleichs" nicht zu beanstanden. Denn sie sei von der
Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen
Da der Begriff der
Schmähkritik lag nicht vor
Der "Käse-Vergleich" habe keine unzulässige
Einprägsame und starke Formulierungen erlaubt
Zudem sei es angesichts der heutigen Reizüberflutung aus Sicht der Bundesrichter erlaubt, auch einprägsame und starke Formulierungen zu verwenden. Dies gelte selbst dann, wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Kritik falsch oder ungerecht sei. Außerdem sei zu beachten, dass sich ein Gewerbetreibender kritische Einschätzungen seiner Leistungen grundsätzlich gefallen lassen muss. Nur unwahre Tatsachen dürfen nicht behauptet werden.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2002, Seite: 169 AfP 2002, 169 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2002, Seite: 640 MDR 2002, 640 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2002, Seite: 1192 NJW 2002, 1192 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2002, Seite: 445 VersR 2002, 445 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2002, Seite: 552 ZUM 2002, 552
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15459
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15459
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.