wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.09.2012
16 W 36/12 -

Äußerungen in der "taz": Bezeichnung einer im öffentlichen Leben stehenden Person als "Hure" zulässig

Grenze zur Schmähkritik durch Artikel nicht überschritten

Wird das Verhältnis einer im öffentlichen Leben stehenden Person mit der Presse mit der Tätigkeit einer Hure verglichen, so ist dies zulässig. Die Grenze zur Schmähkritik ist in diesem Fall nicht überschritten. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies eine von Dr. Thilo Sarrazin eingelegte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die "taz" zurück.

In dem zugrunde liegenden Fall erschien am 18. Juni 2012 in der Berliner Tageszeitung "taz" ein Artikel über den Antragsteller. Darin heißt es u.a. der Antragsteller "wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss ... fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?"

Einstweilige Verfügung scheitert vor dem Landgericht Frankfurt am Main

Der Antragsteller meint, dass es sich bei dieser Äußerung um eine unzulässige Schmähkritik handele, die er nicht hinzunehmen brauche. Mit einer einstweiligen Verfügung versuchte er daher, der Zeitschrift verbieten zu lassen, die Äußerung weiterhin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, scheiterte jedoch vor dem zunächst angerufenen Landgericht Frankfurt am Main, das den Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 24. Juli 2012 zurückwies.

Schmähkritik gekennzeichnet durch Diffamierung einer Person

Zu Recht, wie jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde Sarrazins hin entschied. Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei mit der Äußerung über den Antragsteller noch nicht überschritten. Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Dabei müssten sich Personen des öffentlichen Lebens weitergehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatleute. In der beanstandeten Veröffentlichung stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Unschädlich sei, dass die "taz" dabei auch überzogene Formulierungen verwende, da auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sei. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass Herr Sarrazin sich selbst der Presse zur Veröffentlichung seiner Meinungen bedient habe. Daher müsse er sich auch gefallen lassen, dass sein Verhältnis zur Presse kritisch, polemisch, überspitzt und unsachlich betrachtet werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/AfP 20012, 577/rb)

Urteile zu den Schlagwörtern: "taz"-Zeitung | Schmähkritik | Thilo Sarrazin | Unterlassung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2012, Seite: 577
AfP 2012, 577

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14160 Dokument-Nr. 14160

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss14160

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung