Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2019
- V ZR 218/18 -
BGH: Kein Anspruch auf Baumfällung oder Laubrente wegen erheblicher Grundstücksbeeinträchtigungen durch Nachbarbäume bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen
Bei Einhaltung der Abstandsregelungen ist Grundstückseigentümer kein Störer im Sinne des § 1004 BGB
Kommt es zu einer erheblichen Grundstücksbeeinträchtigung durch auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume, so besteht kein Anspruch auf Baumfällung oder Laubrente, wenn die landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. In diesem Fall ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks kein Störer im Sinne des § 1004 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Wohngrundstück in Baden-Württemberg standen in einem Abstand von mindestens zwei Metern zur Grenze des Nachbargrundstücks drei ca. 18 m hohe und gesunde Birken. Da es insbesondere von Juni bis November zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Birken auf das
Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt Klage statt
Während das Amtsgericht Maulbronn die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Karlsruhe hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs statt. Der Beklagte habe als
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Beseitigung der Birken
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf
Bei Einhaltung landesrechtlicher Abstandsregelungen liegt zulässige Grundstücksnutzung vor
Es sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unerheblich, dass die landesrechtlichen Abstandsregelungen vorrangig zum Ziel haben, den Nachbarn vor dem Entzug von Luft und Licht zu schützen und dass die Beeinträchtigungen durch Laub und Pollen auch dann die Grenze zum
Kein Entzug von Rechten aus dem BGB
Es sei zwar richtig, so
Kein Anspruch auf Laubrente
Dem Kläger stehe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch kein Anspruch auf eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Maulbronn, Urteil vom 13.11.2015
[Aktenzeichen: 2 C 425/14] - Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.08.2018
[Aktenzeichen: 19 S 3/16]
Jahrgang: 2019, Seite: 1501 GE 2019, 1501
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28229
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28229
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.