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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.1990
- III ZR 217/89 -
Winterdienst: Räum- und Streupflicht der Gemeinde richtet sich nach Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit der Straße
§ 1 StrReinG NRW steht dem nicht entgegen
Die Winterdienstpflicht einer Gemeinde richtet sich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nach der Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit der Straße. Dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 StrReinG NRW nur auf "gefährliche" Fahrbahnstellen abstellt, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verlangte von der beklagten Stadt wegen Verletzung der
Keine Amtshaftung der Stadt
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Die Stadt sei mangels Verkehrsbedeutung der
Der BGH führte dazu aus, dass sich Inhalt und Umfang der winterlichen Streu- und
Keine Änderung des Grundsatzes durch das Straßenreinigungsgesetz
Nach Auffassung des BGH habe das
Im Streitfall keine Verkehrssicherungspflichtverletzung
Die beklagte Stadt habe nach Ansicht des BGH die ihr obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht hier nicht verletzt.
Zwar sei der Unfallbereich als gefährlich einzustufen. Denn als gefährlich sind die Straßenteile einzustufen, an denen Autofahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern. Diese Umstände können bei Schnee- und
Die
Streupflicht unterliegt der Zumutbarkeit
Der BGH wies schließlich darauf hin, dass die Beklagte unter den gegeben extremen Umständen vorrangig verpflichtet gewesen sei, die gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen ihrer Hauptverkehrsstraßen zu bestreuen. Eine Verpflichtung, ihr umfangreiches Straßennetz flächendeckend zu bestreuen, könne schon aus Zumutbarkeitsgründen nicht von ihr verlangt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 1096 MDR 1990, 1096 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1991, Seite: 33 NJW 1991, 33 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1990, Seite: 1148 VersR 1990, 1148
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Dokument-Nr. 14540
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