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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2015
- II ZR 340/14 -
BGH: Generelle Verjährungsverkürzung in Prospekten geschlossener Fonds unzulässig
Vorliegen einer gemäß § 309 Nr. 7b BGB unzulässigen Haftungsbeschränkung
Wird in einem Prospekt eines geschlossenen Fonds die Verjährungsfrist für eine Haftung generell verkürzt, so liegt ein Verstoß gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b BGB und somit eine unzulässige Haftungsbeschränkung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 beteiligte sich ein Mann an einer Fondsgesellschaft. Da er später die Meinung vertrat, dass das Prospekt nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung aufgeklärt habe, beanspruchte er Schadenersatz. Die Fondsgesellschaft weigerte sich jedoch, Schadenersatz zu leisten, sodass der Mann im September 2012 Klage erhob. Die Fondsgesellschaft hielt die Klage für unzulässig und verwies in diesem Zusammenhang auf eine Regelung im Prospekt. Danach verjährten Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben sowie wegen Verletzung eventueller Aufklärungspflichten innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung bzw. spätestens drei Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstanden.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Schadenersatzklage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Schadenersatzklage ab. Mögliche Ansprüche wegen Verletzung der
Bundesgerichthof hält Verjährungsverkürzung für unwirksam
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die verjährungsverkürzende Regelung im Prospekt sei
Zusatz hinsichtlich entgegenstehender zwingender gesetzlicher Vorschriften unerheblich
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" unerheblich gewesen. Dadurch sei die Regelung nicht wirksam geworden. Denn der Zusatz sei inhaltlich nicht verständlich gewesen. Ihm komme im Wesentlichen die Funktion zu, die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen. Darüber hinaus habe der Verwender damit nicht hinreichend transparent gemacht, in welchem Umfang Abweichungen vom dispositiven Recht vereinbart worden seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.07.2013
[Aktenzeichen: 2-14 O 309/12] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2014
[Aktenzeichen: 16 U 146/13]
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Dokument-Nr. 22360
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