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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2016
- VI R 49/15 -
BFH: Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar
Keine Zwangsläufigkeit der Scheidungsfolgenverfahren
Scheidungsfolgekosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten wegen Streitigkeiten über den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie das Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht für das gemeinsame Kind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzbar. Denn diese Verfahren entstehen nicht zwangsläufig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2007 und 2008 führte ein Ehepaar verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Das Ehepaar war jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Die Ehefrau klagte gegen ihren Ehemann aus erster Ehe auf Zahlung von
Finanzgericht bejahte steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungsfolgekosten
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt und bejahte daher die steuerliche Absetzbarkeit der
Bundesfinanzhof verneint Berücksichtigung der Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamts und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Er gab an, seine vom Finanzgericht herangezogene Rechtsprechung mit Urteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14 - aufgegeben zu haben. Es sei nunmehr für die steuerliche Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten zu fordern, dass der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Dies sei bei Verfahren zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
- Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23.02.2015
[Aktenzeichen: 12 K 3232/09]
Jahrgang: 2017, Seite: 422 NJW-Spezial 2017, 422
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Dokument-Nr. 26323
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