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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2015
- VI R 17/14 -
Bundesfinanzhof fordert für steuerliche Geltendmachung von Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung Vorliegen einer Existenzgefährdung ohne Zivilprozess
Erfolgsaussicht eines Prozesses für steuerliche Geltendmachung unerheblich
Ein Steuerpflichtiger kann im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung nur dann die Anwaltskosten wegen eines Klageverfahrens gemäß § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn ohne den Zivilprozess der Verlust der Existenzgrundlage oder die Nichtbefriedung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu befürchten war. Unerheblich ist, ob der beabsichtigte Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung geändert (siehe: BFH, Urt. v. 12.05.2011 - VI R 42/10 -).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Steuerpflichtige wollte erreichen, dass das Finanzamt in ihrer
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfordert Zwangsläufigkeit der Kosten
Der Bundesfinanzhof führte zum Fall aus, dass gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag die
Änderung der Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung nunmehr aufgegeben. Zwar könne sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Prozess der Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies alleine genüge aber nicht zur Annahme einer Zwangsläufigkeit. Vielmehr sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den jeweiligen Kosten geführt haben. Die Kosten eines Zivilprozesses seien daher grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das den Prozess verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Daran fehle es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Denn der Steuerpflichtige sei nicht zur Führung eines Zivilprozesses verpflichtet. Das staatliche Gewaltmonopol ändere daran nichts. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn der Steuerpflichtige ohne Durchführung des Prozesses, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. In diesem Fall gerate der Steuerpflichtige in eine Zwangslage, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussicht existentiell erforderlich sei.
Keine außergewöhnliche Belastung aufgrund Anwaltskosten
Da die Steuerpflichtige im konkreten Fall nicht darlegen konnte, dass ihre Existenzgrundlage gefährdet sei, hätte sie das Erbe nicht angetreten, entschied der Bundesfinanzhof gegen die Steuerpflichtige. Die Anwaltskosten seien nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
- Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014
[Aktenzeichen: 13 K 3724/12 E]
Jahrgang: 2015, Seite: 1936 DB 2015, 1936 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 3054 NJW 2015, 3054
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Dokument-Nr. 23120
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