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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2018
5 AZR 205/17 -

BAG: Rückzahlung von Leistungen des Jobcenters bei verspäteter Lohnzahlung stellt keinen vom Arbeitgeber zu ersetzenden Schaden dar

Keine Freistellung von Rückzahlungspflicht unter Gesichtspunkt des Verzugsschadens

Bekommt ein Arbeitnehmer wegen einer verspäteten Lohnzahlung zunächst Leistungen vom Jobcenter, so stellt die Rückzahlungspflicht der Leistung bei Auszahlung des Lohns keinen vom Arbeitgeber zu ersetzenden Schaden dar. Eine Freistellung von der Rückzahlungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens kommt nicht in Betracht. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da sein Arbeitgeber den Lohn für Mai 2014 nicht auszahlte, beantragte ein Arbeitnehmer beim Jobcenter Leistungen. Diese bekam er auch bewilligt. Nachdem aber der Arbeitgeber den Lohn für Mai 2014 auszahlte, verlangte das Jobcenter wegen des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit die Leistung in Höhe von ca. 535 Euro zurück. Der Arbeitnehmer beanspruchte daraufhin von seinem Arbeitgeber die Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters. Da sich dieser weigerte dem nachzukommen, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben Klage statt

Sowohl das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Arbeitgebers.

Bundesarbeitsgericht verneint Anspruch auf Freistellung

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Freistellung der Erstattungsforderung des Jobcenters zu. Ist der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, schulde er neben Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB auch den Ersatz eines durch den Verzug entstandenen weiteren Schadens gemäß § 288 Abs. 4 BGB. Ein solcher sei dem Arbeitnehmer aber nicht entstanden. Die Erstattungspflicht der Leistung vom Jobcenter und somit der Verlust von Sozialleistungen stelle keinen Schaden dar.

Kreditzinsen oder höhere Steuerbelastung stellen Verzugsschaden dar

Ein Verzugsschaden könne dagegen vorliegen, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der Arbeitnehmer zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einen Kredit aufnimmt und dafür Zinsen zahlen muss. Auch die durch die verspätete Lohnzahlung verursachte höhere Steuerbelastung stelle einen Verzugsschaden dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 02.12.2014
    [Aktenzeichen: 6 Ca 80/14]
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.03.2017
    [Aktenzeichen: 3 Sa 475/14]
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NZA 2018, 784

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Kommentare (3)

 
 
Werner schrieb am 26.04.2019

Das Problem geht ja dank unserer "Rechtssystems" noch viel weiter: Der "Arbeitnehmer" (typisch deutscher Euphemismus) darf nicht mal einfach so die Leistung verweigern wenn der "Arbeitgeber" die vertraglich vereinbarte Zahlung nicht leistet...

In dem Film "Mad Max 3" hat man das Problem effizient gelöst: "Brich den Vertrag und Du drehst am Rad": an diesem Rad waren dann verschiedene Strafen vermerkt (Verbannung, Tod etc).

Nur so ein Tipp :)

Ingrid Okon antwortete am 01.05.2019

ich bin da geübt - AG abgemahnt und Frist gesetzt - 2 Wochen - zahlte er nicht, galt ich als arbeitslos und bekam keine Sperre vom Amt.

Ingrid Okon schrieb am 26.04.2019

Schade, es wäre an der Zeit solche AG endlich zu belangen. Nimmt man sich einen Anwalt, zahlen sie schnell und kommen ungestraft aus der Sache. Habe es schon 4x erlebt. Diese Existenzängste, dieses warten und hoffen, dass der Lohn bald kommt, kann einen Menschen krank machen. Schließlich laufen alle Forderungen weiter. Auch die Arbeitsagentur zahlt erstmal nicht, wenn Anspruch auf ALG I besteht. Habe ich so erlebt.

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