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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018
- 8 AZR 26/18 -
Arbeitnehmer hat bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung keinen Anspruch auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit vertrat er die Ansicht, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, dass § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht gemäß § 12 a ArbGG ausgeschlossen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.
BAG verneint Anspruch auf geltend gemachte Zahlungen
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der
§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
[...]
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer
§ 12 a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017
[Aktenzeichen: 8 Sa 284/17]
- Arbeitnehmer kann bei Verzug der Urlaubsabgeltungszahlung Verzugspauschale geltend machen
(Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 02.10.2018
[Aktenzeichen: 2 Ca 2092/18]) - Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung Pauschal-Schadensersatz von 40 Euro zahlen
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016
[Aktenzeichen: 12 Sa 524/16])
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Dokument-Nr. 26481
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