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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2016
- 6 Ca 4195/15 -
Keine Verwertung einer Videoaufzeichnung aufgrund Unverhältnismäßigkeit der heimlichen und anlasslosen Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Beweisinteresse des Arbeitgebers tritt hinter allgemeines Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
Zeigt eine Videoaufnahme die Entnahme von Geld aus einem Tresor durch einen Arbeitnehmer, so ist die Aufzeichnung in einem Zivilprozess nicht verwertbar, wenn die Videoüberwachung heimlich sowie anlasslos geschah und somit unverhältnismäßig ist. Eine solche Maßnahme ist nicht durch § 32 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gedeckt. In diesem Fall tritt das Beweisinteresse des Arbeitgebers hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zurück. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 erhielt eine Verwaltungsangestellte eines Unterhaltungselektronikunternehmens eine
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der
Videoüberwachung nicht durch Sonderregelung des § 32 Abs. 1 Satz BDSG gedeckt
Die heimliche
Keine Zulässigkeit der Videoaufzeichnung durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG
Die Videoaufzeichnung sei zudem nicht durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig gewesen, so das Arbeitsgericht. Denn bei der Anwendung der Vorschrift müsse der Grundsatz der
Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz führte zu Beweisverwertungsverbot
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts habe sich aus dem Verstoß gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2016
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 447 ZD 2016, 447
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Dokument-Nr. 23269
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