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Amtsgericht Kaufbeuren, Beschluss vom 07.03.2013
- 6 C 272/13 -
Falsche Angaben des Mieters zu vorherigen Kündigungen berechtigen Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags
Berechtigtes Interesse des Vermieters zur Auskunft über Probleme in vorangegangenen Mietverhältnissen
Ein Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob das vorherige Mietverhältnis des potentiellen neuen Mieters gekündigt wurde. Beantwortet der Mieter die Frage falsch, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kaufbeuren hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 wurde der Mietvertrag über eine Wohnung von der Vermieterin wegen arglistiger Täuschung der
Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestand
Das Amtsgericht Kaufbeuren entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Recht zur
Frage nach Kündigung war zulässig
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Frage auch zulässig gewesen. Zwar sei es richtig, dass der Vermieter in Anbetracht des informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Mieters nur bei Vorliegen eines berechtigten und schützenswerten Interesses eine solche Frage stellen darf. Ein solches Interesse sei im vorliegenden Fall aber zu bejahen gewesen. Die Frage nach kündigungsrelevanten Schwierigkeiten im vorherigen
Recht zur fristlosen Kündigung bestand ebenfalls
Darüber hinaus sei die Vermieterin berechtigt gewesen den Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen, so das Amtsgericht weiter. Denn die falsche Auskunft der
Urheber der Probleme unerheblich
Das Amtsgericht verwies außerdem darauf, dass es unerheblich war, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Amtsgericht Kaufbeuren, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 455 IMR 2013, 455 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 849 NJW-RR 2013, 849 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 577 NZM 2013, 577
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Dokument-Nr. 16460
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