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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 22.12.2011
- 235 C 169/11 -
Balkonkästen dürfen außerhalb der Balkonbrüstung angebracht werden
Gefährdung von Passanten war nicht ersichtlich
Das Anbringen von Blumenkästen am Balkon ist üblich und daher grundsätzlich erlaubt. Ist eine Gefährdung für Fußgänger nicht ersichtlich, können die Balkonkästen auch außerhalb der Balkonbrüstung angebracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten an der Außenseite ihrer
Balkonbrüstung vom Mietvertrag umfasst
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Sie habe die
Gefährdung Dritter konnte ausgeschlossen werden
Zudem sei für das Amtsgericht keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch das Anbringen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 446 ZMR 2013, 446
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Dokument-Nr. 16383
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